EuGH: Schadensersatz im Diesel-Abgasskandal

Wegweisendes Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 21.03.2023, Az. C-100/21

 

Der EuGH hat aktuell entschieden, dass Automobilhersteller bereits bei fahrlässigem Handeln haften, wenn unzulässige Abschalteinrichtungen im Abgassystem von Motoren verbaut werden, wie z.B. bei Programmierung eines „Thermofensters“ zur temperaturgesteuerten Abgasreinigung (vgl. EuGH vom 06.11.2022, C-873/19). Geschädigten Kunden stehen Schadensersatzansprüche zu. Die Rechtsprechung lässt sich auf alle Automobilhersteller übertragen, die illegale Abschalteinrichtungen verwenden.

 

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte eine Haftung im Diesel-Abgasskandal bisher nur dann zugelassen, wenn eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung (§ 826 BGB) vorliegt. Die Grundsatzentscheidung des BGH vom 25.05.2020, VI ZR 252/19 erging zum VW-Diesel-Motor EA189. Nach Ansicht des EuGH muss eine Sittenwidrigkeit und Vorsatz nicht nachgewiesen werden, da bereits der Nachweis der Fahrlässigkeit genügt. Die Entscheidung ist daher als äußerst verbraucherfreundlich zu bewerten.

 

Geschädigten Kunden können demnach Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller zustehen, wonach die Fahrzeuge an den Hersteller zurückgegeben werden können gegen Rückzahlung des Kaufpreises. Eine Nutzungsentschädigung für die mit dem Fahrzeug seit Kauf zurückgelegten Kilometer müssen sich die Kunden jedoch anrechnen lassen. Dennoch liegen die Rückzahlungsansprüche in der Regel deutlich über den Restwerten der betroffenen Fahrzeuge.

 

Am 08.05.2023 will nun der BGH zum Thermofenster von VW verhandeln, welches im Nachfolgemotor des den Diesel-Skandal in 2015 auslösenden Motors EA189, dem EA288 verbaut ist. Die BGH-Entscheidung wird mit Spannung erwartet.

 

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