Erbschafts- und Schenkungssteuern
Aktuelle Freibeträge und Steuerklassen nach ErbStG
Steuerklasse |
Personen |
Freibetrag |
I |
Ehepartner und Lebenspartner |
500.000 |
Kinder und Stiefkinder |
400.000 |
|
Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind des Erblassers vorverstorben ist |
400.000 |
|
Enkelkinder, Stiefenkel |
200.000 |
|
Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen |
100.000 |
|
II |
Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden |
20.000 |
Geschwister |
20.000 |
|
Nichten und Neffen |
20.000 |
|
Stiefeltern |
20.000 |
|
Schwiegerkinder und Schwiegereltern |
20.000 |
|
geschiedene Ehepartner und Lebenspartner |
20.000 |
|
III |
alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger |
20.000 |
Erbschafts- und Schenkungssteuern werden gem. § 15 ErbStG nach drei Steuerklassen erhoben.
Bei Berechnung der Steuern sind vorab die jeweiligen Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG zu berücksichtigen, sowie steuerbefreites und privilegiertes Vermögen. Bei der Erbschaftsteuer werden Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die steuerpflichtige Person innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall hinzugerechnet. In diesem Zeitraum kann eine an sich schenkungssteuerfrei erfolgte Schenkung im späteren Erbfall noch zu erhöhten Erbschaftsteuern führen.
Unter Berücksichtigung der Steuerklassen ergeben sich gem. § 19 ErbStG die nachfolgenden Steuersätze auf den verbleibenden, steuerpflichtigen Erwerb:
Erbschaftsteuersätze |
|||
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich |
Prozentsatz in der Steuerklasse |
||
I |
II |
III |
|
75.000 € |
7 |
15 |
30 |
300.000 € |
11 |
20 |
30 |
600.000 € |
15 |
25 |
30 |
6.000.000 € |
19 |
30 |
30 |
13.000.000 € |
23 |
35 |
50 |
26.000.000 € |
27 |
40 |
50 |
über 26.000.000 € |
30 |
43 |
50 |