Erbschafts- und Schenkungssteuern

Aktuelle Freibeträge und Steuerklassen nach ErbStG

Steuerklasse

Personen

Freibetrag

I

Ehepartner und Lebenspartner

500.000

Kinder und Stiefkinder

400.000

Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind des Erblassers vorverstorben ist

400.000

Enkelkinder, Stiefenkel

200.000

Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen

100.000

II

Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden

20.000

Geschwister

20.000

Nichten und Neffen

20.000

Stiefeltern

20.000

Schwiegerkinder und Schwiegereltern

20.000

geschiedene Ehepartner und Lebenspartner

20.000

III

alle übrigen Erben und Zuwendungsempfänger

20.000

 

Erbschafts- und Schenkungssteuern werden gem. § 15 ErbStG nach drei Steuerklassen erhoben.

Bei Berechnung der Steuern sind vorab die jeweiligen Steuerfreibeträge nach § 16 ErbStG zu berücksichtigen, sowie steuerbefreites und privilegiertes Vermögen. Bei der Erbschaftsteuer werden Schenkungen oder unentgeltliche Zuwendungen des Erblassers an die steuerpflichtige Person innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall hinzugerechnet. In diesem Zeitraum kann eine an sich schenkungssteuerfrei erfolgte Schenkung im späteren Erbfall noch zu erhöhten Erbschaftsteuern führen.

Unter Berücksichtigung der Steuerklassen ergeben sich gem. § 19 ErbStG die nachfolgenden Steuersätze auf den verbleibenden, steuerpflichtigen Erwerb:

 

Erbschaftsteuersätze

Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich

Prozentsatz in der Steuerklasse

I

II

III

75.000 €

7

15

30

300.000 €

11

20

30

600.000 €

15

25

30

6.000.000 €

19

30

30

13.000.000 €

23

35

50

26.000.000 €

27

40

50

über 26.000.000 €

30

43

50