Mit Immobilienschenkung Erbschaftssteuern reduzieren

Ein Anliegen vieler Personen ist die Schenkung ihrer eigengenutzten oder vermieteten Immobilie an eines oder mehrere ihrer Kinder im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, oder auch an den eigenen Ehepartner oder an ihre Enkelkinder. Die Vorteile liegen auf der Hand, da durch eine Übertragung der Immobilie zu Lebzeiten („mit warmer Hand“) einerseits vor dem Hintergrund der deutlich gestiegenen Immobilienpreise erhebliche Erbschaftsteuern und andererseits eine zeit- und kostenintensive Erbauseinandersetzung im Erbfall vermieden werden können. Die Schenker können die Einzelheiten selbst bestimmen und behalten Einfluss.

Kinder haben nach jedem Elternteil einen allgemeinen Schenkungssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,- EUR, der alle 10 Jahre ausgeschöpft werden kann. Bei Schenkungen unter Ehepartnern liegt der Freibetrag sogar bei 500.000,- EUR. Enkel haben grundsätzlich einen Freibetrag von 200.000,- EUR

Jedoch darf bei einer schenkweisen Zuwendung einer Immobilie, die häufig eine Lebensgrundlage der Schenker darstellt, die eigene Absicherung nicht außer Acht gelassen werden. Über eine vorbehaltslose Schenkung würden sämtliche Rechte der Übergeber aufgegeben werden. Vorbehaltsrechte und Gegenleistungen mindern zudem den Steuerwert der Schenkung. Daher sollten wichtige und empfehlenswerte Regelungen bedacht werden:

 

  • Vorbehalt eines Wohnrechts oder Nießbrauchs zur unentgeltlichen und lebenslangen Nutzung oder zur Sicherung der Mieterträge
  • Vorbehalt von Rückforderungsrechten für bestimmte nachträglich eintretende Umstände, z.B. bei Veräußerung oder Belastung der Immobilie durch das beschenkte Kind oder Zwangsvollstreckung in die Immobilie, Insolvenz, Vorversterben oder Scheidung des Kindes
  • Anrechnung auf den späteren Erb- oder Pflichtteil
  • Ausgleichszahlungsverpflichtung des beschenkten Kindes ggü. weiteren Kindern zur Gleichstellung
  • Pflegeverpflichtung
  • Rentenzahlungen
  • Verknüpfung mit Erb- oder Pflichtteilsverzicht

 

Da es sich um eine Grundstücksübertragung handelt, ist eine notarielle Beurkundung erforderlich. Je nach Konstellation und Wert des zu übertragenden Vermögens können Steuern, wie z.B. Schenkungssteuern, entstehen, die vorab zu überprüfen sind.

Wir beraten und unterstützen Sie gerne bei der Gestaltung Ihres Schenkungs- und Übergabevertrages, damit die Schenkung Ihren individuellen Bedürfnissen und Vorstellungen entspricht.