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Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht

Der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB stellt einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und damit vollständig aus der (späteren) gesetzlichen Erbfolge ausscheidet und zugleich sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verliert. 

Sozialhilferegress – Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern

Sofern ein Schenker nach Vornahme der Schenkung pflegebedürftig wird, die eigenen finanziellen Mittel für die Kostendeckung nicht mehr ausreichen und auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann das Sozialamt die erfolgte Schenkung wegen der dann bestehenden „Verarmung des Schenkers“ gem. § 528 BGB iVm § 93 SGB XII zurückfordern.

Für das gesetzlich normierte Rückforderungsrecht gilt eine 10-Jahres-Frist.

Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz garantiert in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG das Erbrecht (und das Eigentum). Das grundgesetzlich gewährleistete Erbrecht schützt damit den Fortbestand des Eigentums nach dem Tod des Eigentümers und verhindert eine staatliche Aneignung.