Erbrechtsgarantie gem. Art. 14 Grundgesetz

Das deutsche Grundgesetz garantiert in Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG das Erbrecht (und das Eigentum). Das grundgesetzlich gewährleistete Erbrecht schützt damit den Fortbestand des Eigentums nach dem Tod des Eigentümers und verhindert eine staatliche Aneignung.

Die Erbrechtsgarantie gewährleistet die Testierfreiheit, um selbst ausgewählte Personen als Erben einzusetzen, sowie die subsidiär geltende gesetzliche Erbfolge der Verwandten und des Ehepartners. Die zivilrechtlichen Vorschriften zum Erbrecht sind im BGB geregelt (§§ 1922 ff BGB). Der Staat/Fiskus erbt gem. § 1936 BGB nur dann, wenn von den gesetzlichen Erben kein Verwandter oder Ehepartner mehr vorhanden ist und kein bestimmter Erbe durch eine letztwillige Verfügung eingesetzt wurde.

Die grundgesetzliche Testierfreiheit wird durch das Pflichtteilsrecht eingeschränkt, welches für bestimmte Personengruppen (Ehepartner, Abkömmlinge oder Eltern) eine Mindestteilhabe am Nachlass sicherstellen soll. Der Schutz der Pflichtteilsberechtigten basiert nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts auf dem – wie oben beschriebenen – geschützten, gesetzlichen Verwandten- und Ehegattenerbrecht sowie dem staatlichen Grundrechtsschutz der Familie gem. Art. 6 Abs. 1 GG.

Zudem hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Erbschaftsteuer nicht zu einer übermäßigen Belastung der erbrechtlich Begünstigten führen darf. Der Gesetzgeber hat dies berücksichtigt und Freibeträge (§ 16 ErbStG) sowie Steuerbefreiungen (z.B. für das Familienheim, § 13 ff ErbStG) eingeführt und den Steuersatz bei der Erbschaftsteuer in den gängigsten Konstellationen zwischen 7% bis 30% und in Ausnahmefällen einen Höchststeuersatz von maximal 50% festgelegt (§ 19 ErbStG).

Der Grundrechtsschutz des Erbrechts muss durch den Staat garantiert und dabei die verschiedenen rechtlichen Interessen verfassungsmäßig abgewogen werden.

Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG: „Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet.“

Art. 6 Abs. 1 GG: „Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.“