Handschriftliches oder Notarielles Testament?

Testamente können in formwirksamer Weise nach § 2247 BGB eigenhändig oder nach § 2232 BGB notariell errichtet werden. Doch welche Form ist vorteilhaft?

 

1) Eigenhändiges Testament:

Ein eigenhändiges Testament ist schnell verfasst. Für die Wirksamkeit ist gem. § 2247 BGB erforderlich, dass das Testament eigenhändig handschriftlich (nicht maschinenschriftlich) aufgesetzt und unterschrieben wird. Datum und Ort sollten ergänzend angegeben werden.

Das Erbrecht stellt jedoch eines der komplexesten Rechtsgebiete dar, sodass ohne rechtliche Beratung regelmäßig nicht die korrekten Formulierungen für das Testament gewählt werden und diese häufig auch nicht in Einklang mit anderen Verfügungen oder Schenkungsverträgen gebracht werden. Die Folge sind mehrdeutige Auslegungsmöglichkeiten und Wirksamkeitsfragen, die meist in langwierige Rechtsstreitigkeiten führen. Bei Zweifeln über die Echtheit des Testamentes, bzw. die Handschrift des Erblassers, sind ggfs. aufwendige Schriftgutachten vor dem Nachlassgericht oder dem Zivilgericht einzuholen.

Ein eigenhändiges Testament sollte daher nicht selbst laienhaft formuliert und errichtet werden, sondern erst nach einer ausführlichen Beratung und entsprechender Entwurfsfertigung durch einen Erbrechtsberater. Aber auch wenn das eigenhändige Testament nach fachlicher Vorlage erstellt wird, bietet ein notarielles Testament entscheidende Vorteile, wie nachstehend aufgeführt.

 

2) Notarielles Testament:

Identitätsfeststellung / Geschäftsfähigkeit
Bei notarieller Beurkundung des Testamentes stellt der Notar die Identität des Verfügenden nach § 10 BeurkG anhand der vorzulegenden Ausweisdokumente fest. Anders als beim handschriftlichen Testament schließen sich dadurch die Fragen der Echtheit und der Urheberschaft des Testamentes aus. Zudem nimmt der Notar nach § 28 BeurkG eigene Feststellungen über die Geschäftsfähigkeit des Erblassers im Testament auf. Auch dies beugt Streitigkeiten vor.

Beratung und rechtssicherer Inhalt
Der Notar belehrt nach § 17 BeurkG über die rechtliche Tragweite der Verfügungen. Der Notar bereitet nach vorheriger Beratung und nach den Vorstellungen des Verfügenden den fachlich ausformulierten Testamentsentwurf vor, womit im Anschluss rechtssichere und eindeutige Regelungen beurkundet werden. Auslegungsfragen und Rechtsstreitigkeiten können damit vermieden werden. Dies dient der Durchsetzung Ihres Letzten Willens, der Absicherung der eingesetzten Erben und dem Schutz Ihres Vermögens / Nachlasses.

Ohne Erbschein: Berichtigung von Grundbuch und Handelsregister
Zwar ist mittlerweile durch den BGH mit Urteil vom 05.04.2016, Az. XI ZR 440/15 entschieden, dass ein Erbe sein Erbrecht auch durch Vorlage eines eröffneten, eigenhändigen Testamentes gegenüber Banken, Kreditinstituten und anderen Stellen im Rechtsverkehr belegen kann, wenn aus dem Testament die Erbenstellung eindeutig hervorgeht. Die Vorlage eines Erbscheins nach § 2353 BGB ist in diesem Fall nicht notwendig.

Ein notarielles Testament wirkt sogar noch weiter und macht einen Erbschein auch gegenüber dem Grundbuchamt (§ 35 Abs. 1 S. 2 GBO) und dem Handelsregister (§ 12 Abs. 1 HGB) entbehrlich. Dort ist der Nachweis über die Erbfolge stets durch öffentliche Urkunden zu führen, sodass die Grundbuchberichtigung oder die Berichtigung des Handelsregisters unmittelbar durch das eröffnete, notarielle Testament erfolgen kann. Ein handschriftliches Testament genügt in diesem Bereich hingegen nicht. Beim notariellen Testament entfallen entsprechend die Kosten und die Verfahrensdauer für die Erteilung eines Erbscheins.

Kostenersparnis
Die nicht unerheblichen Kosten für einen Erbschein bleiben bei einem eröffneten, notariellen Testament in aller Regel erspart. Die Notarkosten für ein notarielles Testament liegen idR weitaus unter den Kosten für einen Erbschein.

Testamentsvollstreckerzeugnis
Mit einem eröffneten, notariellen Testament wird gleichermaßen nicht nur der Erbschein entbehrlich, sondern ebenso auch ein Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2368 BGB bei testamentarisch angeordneter Testamentsvollstreckung und Benennung eines Testamentsvollstreckers. Die Kosten und die Verfahrensdauer für die Erteilung des Zeugnisses entfallen.

Hinterlegung und Zentrales Testamentsregister 
Nach der Beurkundung wird das Testament in einem Umschlag sicher verschlossen und mit dem Siegel des Notars versehen; § 34 BeurkG. Anschließend registriert der Notar das Testament im Zentralen Testamentsregister und bringt es in die amtliche Verwahrung des Amtsgerichts / Nachlassgerichts. Dies stellt die Auffindbarkeit des Testamentes im Erbfall sicher und dient damit unmittelbar der Beachtung Ihres Letzten Willens. Sie erhalten für Ihre Unterlagen eine beglaubigte Abschrift des Testamentes vom Notar und einen Hinterlegungsschein vom Amtsgericht. Der Notar behält ebenfalls eine beglaubigte Abschrift Ihres Testamentes in seiner Urkundensammlung.

Die zu empfehlende Hinterlegung und/oder Registrierung steht Ihnen zwar auch beim handschriftlichen Testament zur Verfügung, allerdings erledigt der Notar diese Schritte unverzüglich für Sie im Rahmen des Vollzugs der Urkunde. Sie müssen sich somit nicht selbst darum kümmern.

Weitere Informationen zum Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer finden Sie hier: (ZTR)

Minderjährige und Schreibunfähige
Minderjährige ab dem 16. Lebensjahr können ein notarielles Testament errichten; §§ 2229 Abs. 1, 2233 BGB. Ein eigenhändiges Testament kann sonst erst nach Erreichen der Volljährigkeit wirksam verfügt werden. Für Schreibunfähige steht ebenfalls das notarielle Testament zur Verfügung.

 

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