Was kann alles in einem Testament geregelt werden?

In einem Testament kann eine Vielzahl von Verfügungen und Regelungen getroffen werden. Ist ein Testament vorhanden, wird dadurch die gesetzliche Erbfolge nach §§ 1924 ff BGB ausgeschlossen.

 

Erbeinsetzung

Die zentrale Regelung in einem Testament besteht in der Regel darin, eine Person als Alleinerben oder mehrere Personen als Erben zu bestimmten Erbquoten einzusetzen. Bei mehreren Erben entsteht eine Erbengemeinschaft. Die Erben treten unmittelbar mit dem Erbfall in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein (= Gesamtrechtsnachfolge gem. § 1922 BGB).

 

Ersatzerben oder Anwachsung

Zudem kann festgelegt werden, ob bei Wegfall eines der benannten Erben bestimmte Ersatzerben an dessen Stelle treten sollen (§ 2096 BGB) oder der freiwerdende Anteil den übrigen eingesetzten Erben anwächst (§ 2094 BGB)

 

Vor- und Nacherbschaft

Anstelle einer klassischen Erbeinsetzung (= Vollerbe) kann eine sog. Vor- und Nacherbschaft gem. §§ 2100 ff BGB angeordnet werden. Dadurch wird festgelegt, dass das geerbte Vermögen (Vorerbschaft) mit dem Eintritt eines bestimmten Ereignisses (= Nacherbfall; in der Regel das Ableben des Vorerben) auf einen bestimmten Nacherben übergehen soll. Damit wird die Vorerbschaft an den Nacherben weitervererbt, und zwar unabhängig von der eigenen Erbfolge des Vorerben.

Der Vorerbe ist in der Zeit der Vorerbschaft in seiner Verfügungsmacht beschränkt. Schenkungen aus dem Vorerbe dürfen nur mit Zustimmung der Nacherben getätigt werden. Verfügungen über Grundbesitz sind ebenfalls von der Zustimmung der Nacherben abhängig, wenn der Vorerbe hiervon nicht befreit wurde (§§ 2113, 2136 BGB).

 

Enterbung

Es ist möglich bestimmte Personen ausdrücklich zu enterben, auch ohne einen anderen Erben zu benennen (§ 1938 BGB). Wenn kein anderer Erben benannt wird, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, ohne dass die enterbte Person dabei berücksichtigt wird.

Teilungsanordnung

Durch eine Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann im Testament verfügt werden, dass der Nachlass auf eine bestimmte Weise aufgeteilt werden soll, z.B. wenn einem bestimmten Erben ein bestimmter Vermögenswert zukommen soll (z.B. ein Haus oder eine Wohnung). Bei der Teilungsanordnung entspricht die wirtschaftliche Beteilung der Erben den Erbquoten, sodass der zugeteilte Vermögenswert auf den Erbteil des Begünstigten Erben angerechnet wird.

 

Vermächtnisse

Im Wege von Vermächtnissen können bestimmte Vermögenswerte an bestimmte Personen zugeteilt werden, ohne diese als Erben einzusetzen (§ 1939 BGB). Die Vermächtnisnehmer haben dann einen Anspruch gegen die Erben auf Herausgabe des Vermögenswertes (§§ 2147, 2174 BGB).

Auch können Ersatzvermächtnisnehmer benannt werden, falls der eingesetzte Vermächtnisnehmer wegfallen sollte (§ 2190 BGB).

 

Vorausvermächtnisse

Wenn hingegen ein Erbe zusätzlich mit einem Vermächtnis bedacht wird, handelt es sich um ein sog. Vorausvermächtnis. Anders als bei der Teilungsanordnung wird der Wert des Vorausvermächtnisses nicht auf den Erbanteil des Begünstigten angerechnet.

 

Vor- und Nachvermächtnis

In Anlehnung an die Vor- und Nacherbschaft können auch Vermächtnisse als Vor- und Nachvermächtnis ausgestaltet werden (§ 2191 BGB), sodass der Nachvermächtnisnehmer bei Eintritt eines bestimmten Ereignisses (in der Regel das Ableben des Vorvermächtnisnehmers) einen Anspruch auf den Vermächtnisgegenstand erwirbt. Der Schutz des Nachvermächtnisnehmers ist allerdings schwächer als jener des Nacherben.

 

Auflagen

Der Erblasser kann durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer in Form einer Auflage zu einer Leistung verpflichten (§ 1940 BGB), z.B. zur Grabpflege.

 

Testamentsvollstreckung

Durch Testament kann gem. §§ 2197 ff BGB eine Testamentsvollstreckung angeordnet und eine bestimmte Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Der Testamentsvollstrecker hat dann grundsätzlich die Aufgabe den letzten Willen des Verstorbenen durchzusetzen und das Testament, bzw. das Erbe abzuwickeln. Es kann allerdings auch verfügt werden, dass der Testamentsvollstrecker das Erbe oder einen bestimmten Erbanteil (z.B. für minderjährige Erben oder im Rahmen eines Behindertentestamentes) bis zum Erreichen eines bestimmten Alters verwaltet (sog. Dauerverwaltung; § 2209 BGB). Den Erben selbst ist bei angeordneter Testamentsvollstreckung die Verfügungsberechtigung über die Nachlassgegenstände entzogen.

 

Pflichtteilsstrafklauseln

Pflichtteilsstrafklauseln werden meist in Gemeinschaftlichen Testamenten oder Erbverträgen verwendet, wenn sich beispielsweise Ehepartner gegenseitig zu Erben einsetzen und die Kinder als Schlusserben nach dem Längstlebenden von ihnen (sog. Berliner Testament). Um die Kinder im ersten Erbfall „zu motivieren“, nicht ihren Pflichtteil einzufordern, wird verfügt, dass die Kinder nur dann Schlusserben werden, wenn sie den Pflichtteil nach dem Erstversterbenden Elternteil nicht geltend gemacht haben. Es handelt sich dann um eine bedingte Erbeinsetzung.

 

Pflichtteilsentziehung

Der Erblasser kann Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil entziehen, wenn sich schwerwiegende Vorfälle ereignet haben. Diese sind in § 2333 BGB aufgeführt.

Zum Beispiel, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser, dem Ehegatten des Erblassers, einem Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahe stehenden Person nach dem Leben trachtet, oder sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen eine der bezeichneten Personen schuldig gemacht hat, oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe des Abkömmlings am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist.

Die Hintergründe für die Pflichtteilsentziehung müssen im Testament angegeben werden. Die Pflichtteilsentziehung ist nicht möglich, wenn der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat.

Zu den pflichtteilsberechtigten Personen zählen die Abkömmlinge (Kinder, Enkelkinder, etc.) der Ehepartner und die Eltern des Erblassers.

 

Wiederverheiratungsklauseln

Nicht selten möchten Eheleute auch den Fall absichern, dass der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden eine neue Ehe eingeht und daraufhin in finanzieller Hinsicht einen Lebenswandel vollzieht. Zudem ist ein neuer Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Damit ist gleichzeitig die Gefahr begründet, dass die als Schlusserben eingesetzten Kinder weniger erhalten, als ursprünglich festgelegt. Hier helfen sog. Wiederverheiratungsklauseln, damit entweder die Kinder sofort mit der Wiederheirat des Längstlebenden ihre Erbanteile erhalten oder der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsmacht über das gerbte Vermögen beschränkt wird. Die Erbeinsetzung des Längstlebenden Ehepartners steht dann unter der Bedingung, dass keine weitere Ehe eingegangen wird.

 

Bindungswirkung

Im Gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag können die Verfügenden festlegen, welche Regelungen bindend und welche jederzeit abänderbar sein sollen (Änderungsvorbehalt). Verfügungen mit Bindungswirkung können nach dem Tod des Erstversterbenden nicht mehr geändert werden. Nachträgliche Testamente sind dann insoweit unwirksam und den bindend eingesetzten Erben beeinträchtigende Schenkungen können herausverlangt werden (§ 2287 BGB). Wird keine Regelung über die Bindungswirkung getroffen, muss das Testament ausgelegt werden, ob eine Bindung eingetreten ist oder nicht. Insbesondere beim Berliner Testament wird eine Bindungswirkung im Zweifel vermutet (§ 2270 BGB).

 

Anfechtungsverzicht

Durch eine Wiederverheiratung oder ein nach Errichtung des Testamentes hinzutretendes Kind oder Enkelkind kann ein Testament sogar anfechtbar werden, da diese Personen pflichtteilsberechtigt sind und sich die Frage stellt, ob das Testament bei Kenntnis des Hinzutretens des neuen Pflichtteilsberechtigten anders verfügt worden wäre (§ 2079 BGB). Das Anfechtungsrecht kann vorsorglich durch einen Verzicht im Testament ausgeschlossen werden.

 

Vormundbenennung

Für minderjährige Kinder kann durch Testament ein Vormund benannt werden, falls keine sorgeberechtigten Eltern mehr vorhanden sind (§§ 1777 Abs. 3, 1776 BGB).

 

Ausschluss Vermögenssorge eines Elternteils

Gem. § 1638 BGB kann für Erbschaften im Testament und für Schenkungen bei der Zuwendung bestimmt werden, dass ein bestimmtes Elternteil die Vermögenssorge über das geerbte Vermögen nicht ausüben darf. Diesen Regelungswunsch haben häufig geschiedene Eltern.