Sorgerechtsverfügung

Sorgerechtsverfügung

Wer trägt eigentlich die Sorge für minderjährige Kinder, wenn den Eltern plötzlich etwas zustoßen sollte? In der Form einer letztwilligen Verfügung (§§ 1777 Abs. 3, 1776 BGB) können Eltern festlegen, wer nach ihrem Tod das Sorgerecht für ein noch minderjähriges Kind ausüben soll. Die Verfügung kann somit entweder notariell beurkundet oder vollständig eigenhändig/handschriftlich verfasst werden.

Solange noch ein Elternteil lebt und zu Lebzeiten das gemeinsame Sorgerecht ausgeübt wurde, erhält der überlebende Elternteil automatisch alleinige Sorgerecht für die minderjährigen Kinder.

Versterben beide Eltern so kann entweder ein Wunsch-Vormund kraft einer errichteten Sorgerechtsverfügung eingesetzt werden oder es ist durch das Familiengericht ein geeigneter Vormund zu ernennen. Eine automatische Übertragung an nahe Verwandte (Großeltern, Geschwister, etc.) oder Taufpaten findet nicht statt. Ab einem Alter von 14 Jahren haben Kinder ein Mitspracherecht.

Wird keine Sorgerechtsverfügung errichtet, entscheidet das Familiengericht, wem als Vormund das Sorgerecht übertragen wird. Das Familiengericht hat sich bei der Entscheidung grundsätzlich an den Wünschen der Eltern zu orientieren, es sei denn es bestehen Hinderungsgründe bei der gewünschten Person.

 

Sorgerechtsvollmacht

Neben einer Sorgerechtsverfügung bietet sich zugleich die Kombination mit einer Sorgerechtsvollmacht an. Die Vollmacht greift nicht erst im Todesfall der Eltern, sondern bereits zu Lebzeiten wenn die Eltern zum Beispiel aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalls selbst nicht mehr in der Lage sind, die elterliche Sorge auszuüben.

 

Ausschluss der Vermögenssorge

Umgekehrt kann gem. § 1638 BGB explizit für Erbschaften im Testament und für Schenkungen bei der Zuwendung bestimmt werden, dass ein bestimmtes Elternteil die Vermögenssorge über das geerbte Vermögen gerade nicht ausüben darf. Diesen Regelungswunsch haben häufig geschiedene Eltern.