Berliner Testament richtig gestalten

Das „Berliner Testament“ ist ein besonderes Erbfolge-Modell im gemeinschaftlichen Testament und im Erbvertrag.

Inhaltlich verfügen dabei zwei Personen, in der Regel Eheleute mit Kindern, über ihren letzten Willen. Die Eheleute setzen sich gegenseitig zum Alleinerben des Erstversterbenden von ihnen ein. Nach dem Tod des Längstlebenden sollen dann die Kinder das Erbe zu gleichen Teilen erhalten. Häufig formulieren die Eheleute diesen letzten Willen selbst und schreiben ihn gemeinsam handschriftlich nieder.

Hierbei ist jedoch Vorsicht geboten, denn die Standard-Variante des „Berliner Testaments“ stellt zwar eine gute Grundlage für viele Familien dar, verbirgt jedoch auch unerkannte Risiken. Durch eine individuelle fachliche Beratung über die zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten finden Sie die für Ihre Situation passenden Verfügungen und vermeiden mehrdeutige Formulierungen, die zu einer falschen Auslegung, Anfechtung oder gar Unwirksamkeit des Testaments führen können.

Häufig werden beim Berliner Testament folgende Aspekte übersehen, die sodann ungeregelt bleiben und zu Vermögensgefährdungen führen können:

 

1. Pflichtteilsklauseln

In der Regel entstehen beim Tod des Erstversterbenden durch die Erbeinsetzung des Ehepartners Pflichtteilsansprüche der Kinder, Enkelkinder oder sogar der Eltern. Die frei mögliche Geltendmachung des Pflichtteils bedeutet eine finanzielle Belastung des Längstlebenden, die oft nicht gewünscht wird.

Um die finanzielle Absicherung des Längstlebenden zu stärken, bieten sich sog. Pflichtteilsstrafklauseln an. Sollte einer der Abkömmling dennoch den Pflichtteil verlangen, wird er auch nach dem Erbfall des Längstlebenden von der Erbfolge ausgeschlossen und auf den Pflichtteil reduziert. Damit kann die Motivation und Entscheidung der Pflichtteilsberechtigten positiv beeinflusst werden.

Gerade hierbei ist auf die richtige Formulierung zu achten, da auch eine flexible Klausel möglich ist, die nicht bedingungslos und automatisch die Sanktion auslöst, sondern vielmehr „vom Willen des Längstlebenden“ abhängig ist. Hierdurch kann Flexibilität geschaffen werden für eine notwendige Ausnutzung von Erbschaftssteuerfreibeträgen.

 

2. Doppelte Erbschaftssteuern

Ein striktes „Berliner Testament“ ist häufig aus Gründen der Erbschaftssteuer finanziell ungünstig. Ehegatten haben nach derzeitiger Rechtslage einen allgemeinen Erbschaftssteuerfreibetrag iHv 500.000,- EUR zueinander. Hinzu kommen Steuerprivilegierungen z.B. für das selbstgenutzte Familienheim. Sollte das Vermögen eines Ehepartners über dem Freibetrag liegen, würde die alleinige Erbeinsetzung des Längstlebenden zu beträchtlichen Erbschaftssteuern führen.

Zudem vereinigt sich das Vermögen der Ehepartner beim Längstlebenden und wird dann im zweiten Erbfall insgesamt auf die nächste Generation vererbt. Hierbei steht den Kindern jeweils nur noch der Erbschaftssteuerfreibetrag in Höhe von 400.000,- EUR  nach dem Längstlebenden Elternteil zu.

Bei höheren Vermögen jenseits der Freibeträge ist es daher empfehlenswert, die Abkömmlinge nicht erst nach dem Längstlebenden zu bedenken.

Um bereits im ersten Erbfall Freibeträge der Kinder auszuschöpfen, können Vermächtnisse (oder auch ein Supervermächtnis) ausgesetzt oder auch Pflichtteilsansprüche genutzt werden.

Je nach Höhe des Vermögens bietet sich sogar eine Abkehr vom Berliner Testament an, um die Kinder sofort als Erben zu begünstigen und dem Längstlebenden der Ehepartner jene Werte zukommen zu lassen, die er für seine künftige Absicherung tatsächlich benötigt. Auch Enkelkinder können zur Ausnutzung weiterer Freibeträge einbezogen werden; je Enkel liegt dieser grundsätzlich bei 200.000,- EUR.

Die Freibeträge können zudem im 10-Jahres-Turnus durch lebzeitige Schenkungen ausgeschöpft werden.

Über den ehelichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft können im Erbfall oder durch Güterstandwechsel zusätzliche Steuerbefreiungen genutzt werden, denn der Zugewinnausgleich ist grds. steuerfrei.

 

3. Änderungsvorbehalt

Das gemeinschaftliche Testament von Ehepartnern wird regelmäßig als wechselbezüglich und bindend ausgelegt, sodass es dem Längstlebenden nicht mehr möglich ist, ein neues Testament zu errichten. Dem Längstlebenden ist es dann grundsätzlich auch nicht mehr möglich, auf geänderte Umstände, wie z.B. eine unverhoffte Entwicklung eines Kindes oder intensive Pflege- und Betreuungsleistungen durch nur eines der Kinder, zu reagieren. Um dem Längstlebenden eine entsprechende Änderungsmöglichkeit z.B. in Bezug auf die Höhe der Erbquoten der Kinder zu geben, muss dies im Testament eröffnet werden.

 

4. Wiederverheiratungsklauseln

Nicht selten möchten Eheleute auch den Fall absichern, dass der Längstlebende nach dem Tod des Erstversterbenden eine neue Ehe eingeht und daraufhin in finanzieller Hinsicht einen Lebenswandel vollzieht. Zudem ist ein neuer Ehepartner pflichtteilsberechtigt. Damit ist gleichzeitig die Gefahr begründet, dass die als Schlusserben eingesetzten Kinder weniger erhalten, als ursprünglich festgelegt. Hier helfen sog. Wiederverheiratungsklauseln, damit entweder die Kinder sofort mit der Wiederheirat des Längstlebenden ihre Erbanteile erhalten oder der überlebende Ehegatte in seiner Verfügungsmacht über das gerbte Vermögen beschränkt wird.

Durch eine Wiederverheiratung oder ein neu hinzutretendes Kind kann ein Testament sogar anfechtbar werden. Das Anfechtungsrecht kann vorsorglich ausgeschlossen werden.

 

Wir unterstützen Sie bei der fachlichen Erstellung Ihres Testamentes, damit Ihr letzter Wille eindeutig nach Ihren Vorstellungen festgehalten wird.