Gemeinschaftliches Testament vs. Erbvertrag

Was sind die Unterschiede zwischen Gemeinschaftlichem Testament und Erbvertrag?

Das gemeinschaftliche Testament und der Erbvertrag sind zwei verschiedene Formen, um mehrseitige Verfügungen von Todes wegen zu errichten.

 

Gemeinschaftliches Testament (§§ 2265 ff BGB)

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern errichtet werden.

Es kann handschriftlich verfasst oder notariell beurkundet werden.

Häufig werden im gemeinschaftlichen Testament sog. wechselseitige Verfügungen getroffen, sodass die Regelungen in Abhängigkeit zueinander stehen. Dies ist in der Regel bei einem “Berliner Testament” der Fall, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben nach dem Erstversterbenden von ihnen einsetzen und nach dem Tod des Längstlebenden die Kinder als Erben eingesetzt sind.

Wechselseitige Verfügungen werden nach dem Tod des Erstversterbenden bindend. Der überlebende Partner kann die Regelungen dann nicht mehr einseitig ändern und abweichende Verfügungen treffen. Zu Lebzeiten beider Partner kann entweder eine gemeinsame Änderung oder ein einseitiger (notarieller) Widerruf durch einen Partner erfolgen, der dem anderen Partner zugestellt werden muss. Das Widerrufsrecht zu Lebzeiten ist gesetzlich geregelt.

Im Testament sollte festgelegt werden, welche Verfügungen wechselbezüglich und welche einseitig jederzeit änderbar sein sollen. Wenn dies nicht eindeutig festgelegt ist, sind bei nachträglichen Änderungen Konflikte vorprogrammiert.

Es ist auch möglich einen ausdrücklichen Änderungsvorbehalt im Testament aufzunehmen, sodass der Längstlebende in diesem Rahmen nachträgliche Änderungen verfügen kann (z.B. abweichende Verteilung unter den Kindern, bzw. Abkömmlingen).

Es können die klassischen Erb- oder Vermächtnisansprüche sowie Auflagen und Bedingungen verfügt werden.

 

Erbvertrag (§§ 2274 ff BGB)

Ein Erbvertrag ist nicht auf Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner beschränkt und kann daher von beliebigen Personen (z.B. Verwandte oder Nichteheliche Lebenspartner) geschlossen werden.

Der Erbvertrag muss zwingend notariell beurkundet werden. Eine handschriftliche Errichtung ist nicht möglich.

Der Erbvertrag entfaltet aufgrund seines vertraglichen Charakters eine stärkere Bindungswirkung als das gemeinschaftliche Testament, womit die Bindungswirkung schon durch den Vertragsschluss entsteht. Änderungen oder ein Widerruf sind nur unter bestimmten Umständen möglich, z.B. bei einem Änderungsvorbehalt, Rücktrittsvorbehalt oder durch eine einvernehmliche Vertragsänderung. Auch beim Erbvertrag kann ausdrücklich festgelegt werden, ob Verfügungen bindend oder einseitig jederzeit änderbar sein sollen.

Neben den klassischen Erb- oder Vermächtnisansprüche sowie Auflagen und Bedingungen, die man aus Testamenten kennt, können auch andere, nicht erbrechtliche Verpflichtungen vereinbart werden (z.B. eine Pflegeverpflichtung durch eingesetzte Erben als Gegenleistung für die Erbeinsetzung).

 

Vorsicht bei Schenkungen (§§ 2287 ff BGB)

Werden Schenkungen vorgenommen, die den Bindungswirkungen eines Gemeinschaftlichen Testamentes oder eines Erbvertrages zuwiderlaufen, können nach dem Erbfall Herausgabeansprüche des beeinträchtigten Erben oder Vermächtnisnehmers entstehen (§§ 2287 ff BGB). Die Herausgabeansprüche sind allerdings ausgeschlossen, wenn der Schenker nicht mit Beeinträchtigungsabsicht handelte, sondern mit einem lebzeitigen Eigeninteresse (z.B. zur Sicherung seiner Pflege und Betreuung durch den Beschenkten oder zum Vermögenserhalt). Diese Themen stellen in der Rechtspraxis häufige Streitpunkte dar.

STRITTER SCHWARZ