Supervermächtnis beim Berliner Testament
Das Berliner Testament, bei dem sich Ehepartner für den ersten Erbfall jeweils zu Alleinerben einsetzen und für den zweiten Erbfall die Kinder als Schlusserben einsetzen, genießt nach wie vor Beliebtheit. Zum einen dient es der finanziellen Absicherung des längstlebenden Ehepartners und schafft klare erbrechtliche Verhältnisse. Ungewünschte Pflichtteilsforderungen der Kinder im ersten Erbfall können durch Pflichtteilsstrafklauseln sanktioniert werden.
Allerdings kann das Berliner Testament zu ungewünschten, gar doppelten Erbschaftsteuern führen.
Der alleinerbende Ehepartner hat zunächst einen allgemeinen Erbschaftsteuerfreibetrag iHv 500.000,– EUR, der auf das Erbe des Erstversterbenden angewendet wird. Sofern aufgrund besonderer Vermögenswerte nicht weitere Steuerprivilegierungen oder Befreiungen bestehen, fallen auf den den Freibetrag übersteigenden Teil des Erbes entsprechende Erbschaftsteuern an. Bei höheren Vermögen insbesondere bei vorhandenem Immobilienbesitz oder Unternehmensbeteiligungen kann der Freibetrag schnell überschritten werden und es fallen empfindliche Erbschaftsteuern an. Die Erbschaftssteuerfreibeträge der Kinder verfallen ungenutzt.
Im zweiten Erbfall wird dann das insoweit versteuerte Vermögen des erstversterbenden Elternteils und das Vermögen des Längstlebenden weitervererbt auf die Kinder, denen jeweils ein allgemeiner Freibetrag von 400.000,– EUR zusteht. Wenn nur ein oder nur wenige Kinder vorhanden sind, können die Freibeträge ebenfalls schnell ausgeschöpft sein und es fallen erneut Erbschaftsteuern an. Die bereits versteuerte Erbschaft wird dann nochmals versteuert.
Dies ist ein Nachteil des Berliner Testamentes, der jedoch ausgeglichen werden kann, in dem den Kindern bereits im ersten Erbfall der Eltern Zuwendungen gemacht werden (z.B. in Form von Geld- oder Immobilien- bzw. Sachvermächtnissen), um die jeweiligen Freibeträge iHv 400.000,– EUR nach jedem Elternteil zu nutzen. Dadurch können Vermögenswerte in gegebener Höhe steuerfrei zugewendet werden. Der längstlebende Elternteil kann die Werte von seiner Erbschaft abziehen und muss diese ebenfalls nicht versteuern.
Häufig sind sich die Eltern bei Errichtung des Testamentes allerdings noch nicht sicher, welche Vermögenswerte den Kindern im ersten Erbfall zugewendet werden sollen und können. Um insofern eine hohe Flexibilität über den Gegenstand der Zuwendungen zu erhalten, kann ein sog. Supervermächtnisses im Testament aufgenommen werden. Dabei handelt es sich um ein Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB.
Damit bleibt der überlebende Ehepartner weiterhin als Alleinerbe eingesetzt. Das Erbe wird jedoch mit einem Vermächtnis zugunsten der Kinder in Höhe der Freibeträge, also 400.000,– EUR je Kind, zum Zweck der Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge belastet. Dem überlebenden Ehepartner wird dabei das Recht eingeräumt frei zu bestimmen, wer aus dem Kreis der eingesetzten Kinder etwas erhält, sowie welcher Vermögensgegenstand übertragen werden soll. Das Zweckvermächtnis gibt dem Längstlebenden somit das Bestimmungsrecht. Dabei kann er den Gegenstand, die Höhe, die Bedingungen und den Leistungszeitpunkt innerhalb bestimmter Grenzen selbst festlegen. Die alleinige Verfügungsmacht des Längstlebenden als Alleinerbe wird dadurch nicht gefährdet und das Versorgungsinteresse gewahrt.
Damit ein Supervermächtnis rechtlich und steuerlich wirksam bzw. anerkannt wird, bedarf es wegen einiger Fallstricke einer sorgfältigen, fachlichen Ausgestaltung.