Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht
Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht: Was ist der Unterschied?
1. Erbverzicht
Der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB stellt einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und damit vollständig aus der (späteren) gesetzlichen Erbfolge ausscheidet und zugleich sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verliert.
Der Erbverzicht wird zu Lebzeiten abgeschlossen und bedarf der notariellen Form (§ 2348 BGB). Die Wirkung des Verzichts kann auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt werden (§ 2349 BGB). Der Verzicht kann ohne oder gegen Abfindung vereinbart werden.
Der Verzichtende kann weiterhin als testamentarischer Erbe oder Begünstigter eingesetzt werden.
Ein Erbverzicht ist in aller Regel gegenüber einem Pflichtteilsverzicht unvorteilhaft für die Erbfolgeregelungen, da sich durch den Erbverzicht die Pflichtteilsquoten der übrigen gesetzlichen Erben erhöhen. Denn bei der Ermittlung der Erbberechtigten und der Erbquoten wird der Verzichtende nicht mehr mitgezählt (§ 2310 BGB). Unliebsame Pflichtteilsberechtigte können dadurch höhere Ansprüche stellen.
Ein Erbverzicht kann sinnvoll sein, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und daher kein Testament mehr errichten kann, aber ein gesetzlicher Erbe nicht zur Erbfolge gelangen will oder soll (z.B. wegen Überschuldung des Erben).
Ein Erbverzicht nach dem Ableben des Erblassers ist nicht mehr möglich. In diesem Fall können je nach Bereitschaft des Erbberechtigten andere Maßnahmen (z.B. Erbteilsübertragung oder in Ausnahmefällen eine Erbausschlagung) ergriffen werden, um beispielsweise bei einem fehlendem Testament die Erbfolge zu korrigieren oder steuerlich zu optimieren. Eine Beratung im Einzelfall ist unerlässlich, um negative Folgen der Maßnahmen ausschließen zu können.
2. Pflichtteilsverzicht
Der Pflichtteilsverzicht gem. § 2346 Abs. 2 BGB stellt ebenfalls einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben/Pflichtteilsberechtigten (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe/Pflichtteilsberechtigte auf sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verzichtet. Im Gegensatz zum Erbverzicht bleibt der Verzichtende weiterhin gesetzlicher Erbe. Er verliert „nur“ sein Pflichtteilsrecht.
Der Pflichtteilsverzicht wird zu Lebzeiten abgeschlossen und bedarf der notariellen Form (§ 2348 BGB). Die Wirkung des Verzichts kann auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt werden (§ 2349 BGB). Der Verzicht kann ohne oder gegen Abfindung vereinbart werden. Zudem kann ein Pflichtteilsverzicht auf einzelne Vermögenswerte beschränkt werden (z.B. bestimmte Immobilien).
Der Verzichtende kann weiterhin als testamentarischer Erbe oder Begünstigter eingesetzt werden. Errichtet der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen, kann der Verzichtende weiterhin gesetzlicher Erbe werden.
Der Pflichtteilsverzicht ist gegenüber einem Erbverzicht in aller Regel vorteilhaft für die Erbfolgeregelungen, da sich durch den Pflichtteilsverzicht die Pflichtteilsquoten der übrigen gesetzlichen Erben nicht erhöhen (§ 2310 BGB).
Nach dem Ableben des Erblassers kann ein Pflichtteilsverzicht je nach Bereitschaft des Berechtigten formlos erklärt werden, wobei sich zu Dokumentationszwecken die Schriftform dringend empfiehlt.
3. Zuwendungsverzicht
Beim einem Zuwendungsverzicht gem. § 2352 BGB handelt es sich hingegen um einen Vertrag zwischen Erblasser und einem testamentarisch eingesetzten Erben/Vermächtnisnehmer, in dem der Begünstigte auf die ihm im Testament oder Erbvertrag gemachte Zuwendung verzichtet.
Der Zuwendungsverzicht wird zu Lebzeiten abgeschlossen und bedarf der notariellen Form (§ 2348 BGB). Die Wirkung des Verzichts kann auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden erstreckt werden (§ 2349 BGB). Der Verzicht kann ohne oder gegen Abfindung vereinbart werden. Zudem kann ein Zuwendungsverzicht auf einzelne Vermögenswerte beschränkt werden (z.B. bestimmte Immobilien).
Ein Zuwendungsverzicht kommt beispielsweise in Betracht, wenn die Bindungswirkung eines bindend gewordenes Ehegattentestamentes oder Erbvertrages aufgehoben, bzw. die Verfügungen geändert oder Schenkungen entgegen einer bestimmten testamentarischen Verteilung vorgenommen werden sollen. Wenn einer der verfügenden Erblasser bereits verstorben ist, ist hierfür die Mitwirkung des eingesetzten Erben/Vermächtnisnehmers erforderlich.
Ein Zuwendungsverzicht kann ebenfalls sinnvoll werden, wenn der Erblasser geschäftsunfähig geworden ist und sein Testament nicht mehr ändern kann, aber ein testamentarischer Erbe nicht zur Erbfolge gelangen will oder soll (z.B. wegen Überschuldung des Erben).
Der Zuwendungsverzicht ist nach dem Ableben des Erblassers ist nicht mehr möglich. In diesem Fall können je nach Bereitschaft des Begünstigten andere Maßnahmen (z.B. Ausschlagung des Erbes oder eines Vermächtnisses) ergriffen werden. Eine Beratung im Einzelfall ist unerlässlich, um negative Folgen der Maßnahmen ausschließen zu können.
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