2026
Alle Beiträge
Immobiliennachfolge in der Familie: Verkaufen statt Verschenken
Wer eine Immobilie auf die nächste Generation oder den Ehepartner übertragen möchte, denkt häufig zunächst an eine Schenkung. Gerade bei vermieteten Immobilien kann jedoch ein Verkauf an die Kinder oder den Ehepartner steuerlich deutlich attraktiver sein. Die Schenkung ist zwar ein sehr guter Weg um Erbschaftsteuern zu sparen, muss aber nicht immer die wirtschaftlich beste Lösung sein. Insbesondere bei vermieteten Immobilien kann ein Verkauf innerhalb der Familie erhebliche steuerliche Vorteile bieten: keine Grunderwerbsteuer, eine neue AfA-Bemessungsgrundlage und die Möglichkeit, Finanzierungszinsen steuerlich abzusetzen.
Entgeltlicher Verzicht auf Nießbrauch bei einem vermieteten Grundstück
Eine Abfindung oder ein Entgelt für den Verzicht auf ein Nießbrauch an einer vermieteten Immobilie stellt steuerpflichtiges Einkommen dar und unterliegt der Einkommensteuer. Hingegen kann ein vorzeitiger, unentgeltlicher Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht gem. § 7 Abs. 1 ErbStG der Schenkungsteuer unterliegen.
Schenkungsteuer: Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst. Dies kann nach der Entscheidung des BFH vom 04.06.2025, II R 18/23 auch dann gelten, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Zuwendung ist dementsprechend von der Schenkungsteuer befreit.
Auszeichnung als TOP Anwalt 2026 im Erbrecht
Wir freuen uns, dass Rechtsanwalt und Notar Sebastian Stritter, Fachanwalt für Erbrecht, im Ranking der Frankfurter Allgemeinen Zeitung als TOP Anwalt 2026 im Fachgebiet Erbrecht ausgezeichnet wurde.