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Erbverzicht, Pflichtteilsverzicht, Zuwendungsverzicht
Der Erbverzicht gem. § 2346 Abs. 1 BGB stellt einen Vertrag zwischen Erblasser und einem gesetzlichen Erben (Verwandte oder Ehepartner) dar, in dem der gesetzliche Erbe auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet und damit vollständig aus der (späteren) gesetzlichen Erbfolge ausscheidet und zugleich sein gesetzliches Pflichtteilsrecht verliert.
Sozialhilferegress – Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern
Sofern ein Schenker nach Vornahme der Schenkung pflegebedürftig wird, die eigenen finanziellen Mittel für die Kostendeckung nicht mehr ausreichen und auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann das Sozialamt die erfolgte Schenkung wegen der dann bestehenden „Verarmung des Schenkers“ gem. § 528 BGB iVm § 93 SGB XII zurückfordern.
Für das gesetzlich normierte Rückforderungsrecht gilt eine 10-Jahres-Frist.
Supervermächtnis beim Berliner Testament
Bei dem Supervermächtnis handelt es sich um ein Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB zum Zweck der Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge belastet. Dem überlebenden Ehepartner wird dabei das Recht eingeräumt frei zu bestimmen, wer aus dem Kreis der eingesetzten Kinder etwas erhält, sowie welcher Vermögensgegenstand übertragen werden soll.
Vermögensschutz durch Behindertentestament
Unter einem Behindertentestament versteht man eine Verfügung von Todes wegen, die von Eltern zugunsten von körperlich oder geistig behinderten Kindern Kinder abgefasst werden kann und besondere Regeln zum Schutz des Vermögens für das behinderte Kind enthält und einen Sozialhilferegress ausschließt.
Güterstandsschaukel: Schenkungssteuerfreier Zugewinnausgleich statt Schenkung
Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit durch Ehevertrag mit dem Zweck, bei ungleicher Vermögensverteilung unter den Eheleuten einen steuerfreien, vorzeitigen Zugewinnausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners durchzuführen.
GbR-Register ab 2024
Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird ab dem 01.01.2024 ein öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt, in welches Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden können. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird zudem gesetzlich verankert.