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Maklerprovision – Verteilung bei Immobilienverträgen

Seit Ende 2020 gelten neue Rechtsvorschriften über die Verteilung von Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Durch die neue Gesetzeslage ist es nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig auf den Käufer abzuwälzen, wenn es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt und ein Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus vermittelt wird (§§ 656b, 656c, 656d BGB). Private Käufer sollen dadurch entlastet und die Kaufnebenkosten reduziert werden.