Maklerprovision – Verteilung bei Immobilienverträgen

Immobilienkauf

Seit Ende 2020 gelten neue Rechtsvorschriften über die Verteilung von Maklerprovisionen bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser.

Durch die neue Gesetzeslage ist es nicht mehr möglich, die Maklercourtage vollständig auf den Käufer abzuwälzen, wenn es sich bei ihm um einen Verbraucher handelt und ein Kaufvertrag über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus vermittelt wird (§§ 656b, 656c, 656d BGB). Private Käufer sollen dadurch entlastet und die Kaufnebenkosten reduziert werden.

Ein Makler, der mit beiden Vertragsseiten einen Maklerauftrag abgeschlossen hat, kann dann die Maklerprovision von beiden Vertragsseiten nur jeweils hälftig beanspruchen. Wenn der Makler mit einem Vertragspartner vereinbart hat, für ihn unentgeltlich tätig zu sein, kann er von dem anderen Vertragspartner auch keine Provision verlangen.

Wurde der Makler von nur einer Partei beauftragt, ist auch nur diese Partei zur Zahlung der Courtage verpflichtet. Eine Vereinbarung zur Abwälzung der Provision auf die andere Vertragsseite ist nur maximal zu 50 Prozent zulässig. Der Auftraggeber des Maklers muss zudem nachweisen, dass er seinen Anteil bereits gezahlt hat, bevor die andere Seite ihre Zahlung leisten muss.

Handelt es sich beim Käufer um einen gewerblichen oder unternehmerischen Käufer, kann die Maklerprovision weiterhin anderweitig verteilt und vollständig auf den Käufer abgewälzt werden. Zudem gilt die neue Regelung nicht, wenn Mehrfamilienhäuser oder mehrere, eigenständige Wohnungseinheiten verkauft werden.

 

Mietwohnungen

Für die Vermittlung von Mietwohnungen (zur Miete) gilt seit Mitte 2015 das Bestellerprinzip. D.h. nur derjenige trägt das Maklerhonorar, der den Makler beauftragt hat, was meistens der Vermieter ist. Der Mieter soll nach dem Gesetzeszweck entlastet werden.

 

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