Erbfall – Was ist zu beachten?

Ein Todesfall stellt die Angehörigen meist vor schwierige Rechtsfragen. Besonders die Abwicklung der behördlichen Formalien fällt in der konkreten Belastungssituation besonders schwer. Was ist zu beachten?

 

Benachrichtigung des Arztes

Wenn der Erblasser zu Hause versterben sollte, ist umgehend ein Arzt zu benachrichtigen, der den Totenschein ausstellt.

 

Anzeige beim Standesamt

Diese muss gem. § 28 PStG spätestens am dritten auf den Tod folgenden Werktag erfolgen. Zur Anzeige verpflichtet sind v.a. Familienangehörige und die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, derjenige, in dessen Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat, oder jede andere Person, die beim Tod zugegen war oder aus eigenem Wissen hiervon unterrichtet ist. Zuständig ist das Standesamt am Sterbeort. Die Sterbemitteilung wird vom Standesamt an das Zentrale Testamentsregister (ZTR) der Bundesnotarkammer übersandt, wo von Amts wegen eine Abfrage zu hinterlegten letztwilligen Verfügungen und eine entsprechende Benachrichtigung des zuständigen Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Verstorbenen erfolgt.

 

Testamentseröffnung

An erster Stelle steht die Suche nach einem Testament (evtl. Hinweise auf Bestattungswünsche). Jedes aufgefundene Testament muss gem. § 2259 BGB unverzüglich beim Nachlassgericht (das Amtsgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers) abgeliefert werden. Die Herausgabe kann vom Nachlassgericht erzwungen werden, eine Unterdrückung ist strafbar. Das abgelieferte oder in amtlicher Verwahrung befindliche Testament wird vom Nachlassgericht gem. §§ 348 ff FamFG in einem Termin eröffnet und die Erben werden benachrichtigt. Beteiligte, welche bei der Eröffnung nicht zugegen waren, werden von dem sie betreffenden Inhalt in Kenntnis gesetzt. Benachrichtigt werden neben den Begünstigten insbesondere auch diejenigen, die ohne das Vorhandensein der letztwilligen Verfügung gesetzliche Erben geworden wären. Weitere Maßnahmen trifft das Nachlassgericht nicht.

Wichtig: Es findet keine amtliche Erbenermittlung statt. Erbenermittlungsverfahren werden nur noch bei Anhaltspunkten für Grundbesitz durchgeführt: in diesem Fall weist das Gericht die Angehörigen auf ihre Grundbuchberichtigungspflicht hin.

Ist kein Testament vorhanden, tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

 

Bestattungskosten

Die Kosten einer angemessenen Bestattung haben gem. § 1968 BGB die Erben zu tragen.

 

Entscheidung über Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft

Grundsätzlich gilt: Wer erben will, muss auch die Schulden übernehmen, und zwar grundsätzlich sind diese auch aus dem eigenen Vermögen zu begleichen. Wird die Erbschaft nicht fristgerecht ausgeschlagen, gilt sie automatisch als angenommen; § 1943 BGB.

Bei überschuldeter Erbschaft kann daher eine Ausschlagung zweckmäßig sein. Für die Ausschlagung ergibt sich gem. § 1944 BGB eine Frist von 6 Wochen nach Kenntnis vom Anfall der Erbschaft. Eine Ausnahme: der Erblasser hatte seinen letzten Wohnsitz im Ausland oder der Erbe hielt sich bei Fristbeginn im Ausland auf: hierbei verlängert sich die Frist auf 6 Monate. An die Form der Erklärung sind strenge Voraussetzungen geknüpft. Diese kann nur gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder öffentlich beglaubigt (d.h. in einem Brief mit notariell beglaubigter Unterschrift) erfolgen; § 1945 BGB. Die Ausschlagung und die Annahme der Erbschaft sind in der Regel bindend. Jeder Erbe (auch Abkömmlinge des durch Ausschlagung Ausscheidenden ) muss selbständig ausschlagen.

 

Haftungsbeschränkungen (Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz)

Ist innerhalb der 6 Wochen nicht klar, ob die Erbschaft wirklich überschuldet ist, kann die Haftung für die geerbten Schulden auf die Erbmasse gem. §§ 1975 ff BGB beschränkt werden: Das eigene Vermögen bleibt vor fremdem Zugriff gesichert, eventuelle Gläubiger können sich nur an die Erbmasse halten.

Verfahren: Ein Antrag auf Nachlassverwaltung ist beim Nachlassgericht (oder auf Nachlassinsolvenz beim Insolvenzgericht) zu stellen: Das Gericht bestellt daraufhin einen amtlichen Verwalter, der allein über die Erbmasse verfügen kann. Der Erbe kann in dieser Zeit kein Erbstück verkaufen/verbrauchen. Was nach Abzug aller Schulden übrigbleibt, steht ihm zu.  Nur soweit der Nachlass nicht einmal die Kosten dieses Verfahrens deckt, kann der Erbe die Dürftigkeitseinrede gem. § 1990 BGB erheben und die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Er muss in diesem Fall aber den Nachlass an die Gläubiger herausgeben.

 

Aufgebotsverfahren

Es besteht die Möglichkeit für den Erben, durch Aufgebot gem. §§ 1970 ff BGB die Höhe aller Nachlassverbindlichkeiten zu ermitteln und so die Erbenhaftung auf den Nachlass zu beschränken. Diese Vorgehensweise genügt, wenn nur verhindert werden soll, dass weitere unbekannte Forderungen auftauchen. Voraussetzung hierfür ist ein Antrag beim Nachlassgericht, damit alle Gläubiger innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen anmelden. Versäumt ein Gläubiger die Anmeldung, so fällt er zwar mit seiner Forderung nicht ganz aus, diese ist jedoch auf den Rest des Nachlasses beschränkt, ohne sich unmittelbar am Erbenvermögen schadlos halten zu können. Das Aufgebotsverfahren kann Klarheit darüber verschaffen, ob Anlass zur amtlichen Verwaltung besteht.

 

Grundbuchberichtigung

Diese ist alsbald erforderlich, sofern der Verstorbene Grundbesitz hinterlässt. Eine sofortige Berichtigung vermeidet Unannehmlichkeiten und Zeitverzögerungen, wenn der Erbe später den ererbten Grundbesitz veräußern oder beleihen will. Die erforderlichen Dokumente können u.U. nur noch mit großer Mühe beschafft werden, wenn die Berichtigung nach dem Erbfall versäumt wurde. Will der Erbe das Grundbuch berichtigen lassen, genügt neben dem Nachweis der Erbfolge durch Erbschein oder notarielles Testament ein formloser Antrag beim Grundbuchamt. Das Grundbuchamt wirkt auf Berichtigung hin, notfalls mit Zwangsgeldern. Die Berichtigung binnen zwei Jahre nach dem Erbfall ist gerichtsgebührenfrei.

 

Nachweis der Erbfolge: Notarielles Testament oder Erbschein

Das Grundbuchamt kann nur bei entsprechendem Nachweis der Erbfolge das Grundbuch auf die Erben umschreiben; auch Banken, Behörden und Versicherungen verlangen häufig einen solchen Nachweis. Wenn kein notarielles Testament (mit Eröffnungsprotokoll) vorgelegt werden kann (oder ein Erbvertrag), muss der Nachweis beim Grundbuchamt durch Vorlage eines Erbscheins geführt werden. Gegenüber Bank bedarf es eines Erbscheins dann nicht, wenn zumindest ein eindeutiges, handschriftliches Testament vorliegt und vom Nachlassgericht eröffnet wurde.

Der Erbschein wird nur auf Antrag vom Nachlassgericht erteilt. Der Erbschein kann vor einem Notar oder vor dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Die Erteilung ist kostenpflichtig, die Gebühr ist abhängig vom Nachlasswert. Zum Nachweis der Verwandtschaftsverhältnisse sind sämtliche Personenstandsurkunden vorzulegen (Geburts-, Heiratsurkunde); Wegfall von potentiellen Miterben ist durch Urkunden (Sterbeurkunde, Erbverzichtsvertrag) nachzuweisen. Ein handschriftliches Testament, das noch nicht eröffnet ist, muss im Original dem Nachlassgericht übergeben werden.

 

Anzeige beim Finanzamt für Erbschaftsteuer

Nach § 30 ErbStG ist jeder der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb binnen einer Frist von 3 Monaten nach erlangter Kenntnis von dem Anfall der Erbschaft dem zuständigen Erbschaftsteuer-Finanzamt schriftlich anzuzeigen. Einer Anzeige bedarf es nur dann nicht, wenn die Erbschaft auf einer von einem deutschen Gericht, einem deutschen Notar oder einem deutschen Konsul eröffneten Verfügung von Todes wegen beruht und sich aus der Verfügung das familiäre Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser unzweifelhaft ergibt. Wenn allerdings zum Erwerb Grundbesitz, Betriebsvermögen, Anteile an Kapitalgesellschaften oder Auslandsvermögen gehört, ist der Erbanfall zwingend dem Finanzamt anzuzeigen.

Nach § 33 ErbStG sind ferner Banken, Vermögensverwalter, Versicherungen und sonstige Kreditinstitute verpflichtet, eine Stichtagsaufstellung über das zum Todestag von ihnen verwahrte Vermögen des Erblassers dem Finanzamt zu melden.

Eine detaillierte Erbschaftssteuererklärung muss hingegen erst auf Anforderung des Finanzamtes abgegeben werden. Das Finanzamt stellt amtliche Vordrucke zur Verfügung.

In Hessen ist das Finanzamt Fulda für Erbschafts- und Schenkungssteuern zentral zuständig; in Rheinland-Pfalz das Finanzamt Kusel-Landstuhl.

 

Auseinandersetzung des Nachlasses

Es ist möglich, dass der Erblasser in seiner Verfügung von Todes wegen mehreren Personen etwas zugewandt hat. Wenn mehrere Erben gegeben sind, so bilden diese eine sog. Erbengemeinschaft, sie können nur gemeinsam verfügen (z.B. Verkauf eines PKW oder einer Immobilie). Dies führt oft zu Schwierigkeiten: der Einigungsprozess kann z.B. nicht erreicht werden oder die Erben wohnen oft nicht in der Nähe, etc. Zur Aufhebung dieser meist lästigen „Zwangsgemeinschaft“ kann jeder Erbe die Aufhebung (sog. Auseinandersetzung) verlangen. Wichtigste Ausnahme, die eine Auseinandersetzung verhindert: Eine Teilung ist im Testament für bestimmte Zeit ausgeschlossen (z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten).

Art und Weise der Auseinandersetzung: Die Erbauseinandersetzung sollte vornehmlich durch einen einvernehmlichen Auseinandersetzungsvertrag erfolgen. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker eingesetzt, gehört die Auseinandersetzung zu seinen Aufgaben. Maßgebend ist in erster Linie die im Testament getroffenen Teilungsanordnungen des Erblassers, i.Ü. ist die Verteilung Sache der Erben. Die Klärung von Nachlassverbindlichkeiten, Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen, Ausgleichspflichten wegen Vorempfängen, Schenkungen oder Pflegeleistungen stellen die häufigsten Streitpunkte dar, aber auch die verschiedenen Wertvorstellungen über Nachlassimmobilien und wie diese unter den Erben auseinandergesetzt werden sollen. Anwaltliche Beratung und Vertretung sichert Ihre Rechte und Ihre gerechte Nachlassbeteiligung. Zur Einigung kann zudem die Hilfe von Notaren oder des Nachlassgerichts in Anspruch genommen werden. Können sich Erben trotz dieser Vermittlung nicht einigen, bleibt nur noch der Klageweg. In bestimmten Fällen – besonders bei Grundbesitz – bedarf die Auseinandersetzung der notariellen Beurkundung.

 

Beratung

Eine Beratung im Einzelfall ist nicht durch diesen Überblick zu ersetzen. Für rechtliche Beratungen stehen Rechtsanwälte und Notare zur Verfügung. Bei spezifisch steuerrechtlichen Fragen ist zu empfehlen, sich an Angehörige der steuerberatenden Berufe zu wenden.