Nachfolgeplanung mit Güterstandsschaukel: Schenkungssteuerfreier Zugewinnausgleich statt Schenkung

Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit durch notariellen Ehevertrag mit dem Zweck, bei ungleicher Vermögensverteilung unter den Eheleuten einen steuerfreien, vorzeitigen Zugewinnausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners durchzuführen.

Ehepartner sind kraft Gesetz im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gem. §§ 1363 ff BGB verheiratet, sofern kein Ehevertrag geschlossen wird.

Der Zugewinnausgleich wird bei Beendigung des Güterstandes durchgeführt, z.B. bei Scheidung oder bei Tod des Ehepartners. Es steht den Ehepartnern allerdings auch frei, durch lebzeitige Änderung des ehelichen Güterstandes einen Zugewinnausgleich durchzuführen, z.B. wenn die Ehepartner durch Ehevertrag in den Güterstand der Gütertrennung wechseln.

Zur Berechnung des Zugewinns muss jeweils das Anfangsvermögen der Eheleute bei Heirat und das Endvermögen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft ermittelt und gegenübergestellt werden. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu; § 1378 BGB.

Die Auszahlung des Zugewinnausgleichs ist nach § 5 ErbStG von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit, selbst wenn der Zahlungsbetrag über dem allgemeinen Steuerfreibetrag unter Ehepartnern von 500.000,– EUR liegt. Der rechnerisch ermittelte Zugewinnausgleich dient der Zuordnung bzw. Neuregelung der ehelichen Verhältnisse und ist rechtlich nicht als freigiebige Schenkung zu qualifizieren. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Höhe der Zahlung über dem rechnerischen Zugewinnausgleich liegt.

Werden statt Geldzahlungen zur Erfüllung des Zugewinnausgleichsanspruch andere Werte, zum Beispiel Immobilien, übertragen, kann dies als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 EStG allerdings zu ungewünschten Steuern, insbesondere Spekulationssteuern, führen. Wenn die übertragene Immobilie mehr wert ist als der Zugewinnausgleich kann in Bezug auf den übersteigenden Betrag eine steuerpflichtige Schenkung vorliegen.

Zur steuerlichen Sicherheit sollte deshalb eine Überprüfung durch einen Steuerberater erfolgen.

Vereinbaren die Eheleute nach einer gewissen Zeit der Gütertrennung durch einen weiteren Ehevertrag wieder die Geltung der Zugewinngemeinschaft, und „schaukeln“ somit zurück, nennt man das Güterstandsschaukel.

Der Güterstandswechsel mit Ausgleich von weiterem, bzw. künftigem Zugewinn kann mehrfach vorgenommen werden.

Fazit: Der Ehepartner, der während der Ehezeit ein höheres Vermögen gebildet hat, ist zum Ausgleich verpflichtet. Diese Ausgleichspflicht kann genutzt werden, um steuerfrei Vermögen auf den anderen Ehepartner zu übertragen. Die Güterstandsschaukel kann als Gestaltungsmittel der Nachfolgeplanung genutzt werden. Perspektivisch können die durch Zugewinnausgleich zugewendeten Vermögenswerte später unter Ausnutzung von Schenkungs- oder Erbschaftssteuerfreibeträgen an die Kinder weiter verschenkt oder vererbt werden