Ehevertrag

Gesetzlicher Güterstand: Zugewinngemeinschaft

Bei Eingehung einer Ehe gilt zwischen den Ehepartnern der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach §§ 1363 ff BGB. Dies bedeutet zwar, dass jeder Ehepartner Eigentümer seines bisherigen und künftigen Vermögens bleibt, jedoch im Falle einer späteren Scheidung ein Zugewinnausgleich in Bezug auf das während der Ehe erwirtschaftete Vermögen stattfindet. Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu (§ 1378 BGB).

Erbschaften oder vorweggenommene Erbfolgen fallen unter das sog. privilegierte Vermögen und fallen mit Ausnahme der Werterhöhungen nicht in den Zugewinnausgleich.

Ein Zugewinnausgleich kann je nach der testamentarischen Situation und den Voraussetzungen des § 1931 Abs. 3 BGB iVm § 1371 BGB auch im Todesfall zugunsten des überlebenden Ehepartners stattfinden.

In der Zugewinngemeinschaft bestehen allerdings auch Verfügungsbeschränkungen unter den Ehepartnern. Zum Schutz des ehelichen Vermögens kann sich nach § 1365 BGB ein Ehegatte nur mit Einwilligung des anderen Ehegatten dazu verpflichten, über sein Vermögen im Ganzen oder sein wesentlichen Vermögen zu verfügen. Dies kann z.B. bei Immobilien- oder Unternehmensveräußerungen sehr relevant werden. Weiter kann nach § 1369 BGB ein Ehegatte über ihm gehörende Gegenstände des ehelichen Haushalts nur verfügen, wenn der andere Ehegatte einwilligt. Ohne Zustimmung des anderen Ehepartners können solche Verfügungen unwirksam sein.

 

Ehevertrag

Möchten die Ehepartner einen anderen Güterstand wählen (z.B. Gütertrennung) oder ihre Zugewinngemeinschaft teilweise ändern, bzw. modifizieren, so ist der Abschluss eines notariellen Ehevertrages erforderlich (§§ 1408, 1410 BGB).

In der Praxis werden häufig sog. modifizierte Zugewinngemeinschaften oder Gütertrennung vereinbart.

Eine Gütergemeinschaft nach §§ 1415 ff. BGB ist in der Praxis wegen ihrer komplexen Regelungen eher unüblich geworden.

 

Gütertrennung

Bei einer wirksam vereinbarten Gütertrennung findet gem. § 1414 BGB weder bei Scheidung noch im Todesfall ein Zugewinnausgleich statt. Der Zugewinnausgleich wird vollständig ausgeschlossen.

Auch die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff BGB werden dadurch aufgehoben.

 

Modifizierte Zugewinngemeinschaft

Sofern nur bestimmte und nicht alle Vermögenswerte (z.B. Unternehmensbeteiligungen, Immobilien) vom Zugewinn ausgenommen werden sollen, bietet sich als Alternative eine modifizierte Zugewinngemeinschaft an. Entsprechend wird unter den Ehepartnern vereinbart, dass bestimmte Vermögenswerte nicht in den Zugewinn fallen, jedoch im Übrigen ein Zugewinnausgleich stattfindet.

Auch kann vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich nur im Scheidungsfall oder bei Aufhebung der Ehe ausgeschlossen sein soll und hingegen im Todesfall kein Ausschluss stattfindet.

Eine modifizierte Zugewinngemeinschaft kann ferner im Erbfall gegenüber einer strikten Gütertrennung vorzugswürdig sein, wenn der Ehepartner gegenüber Pflichtteilsberechtigten (z.B. Kindern) besser abgesichert sein soll (z.B. wenn die Kinder erst im zweiten Erbfall bedacht werden sollen). Insofern kann vereinbart werden, dass der Zugewinnausgleich nur im Scheidungsfall oder bei Aufhebung der Ehe ausgeschlossen sein soll und hingegen im Todesfall kein Ausschluss stattfindet.

Durch eine vollständige Gütertrennung würden sich die Pflichtteilsquoten der übrigen Pflichtteilsberechtigten erhöhen, sodass diese höhere Ansprüche gegenüber dem erbenden Ehepartner stellen können. Dies wäre bei einer nur modifizierten Zugewinngemeinschaft ohne Ausschluss des Zugewinns im Todesfall nicht der Fall. Zudem bietet ein bestehender Zugewinnausgleichsanspruch Vorteile bei der Erbschaftsteuer, da dieser nach § 5 ErbStG von der Steuer befreit ist.

Auch die Verfügungsbeschränkungen der §§ 1365 ff BGB können ausgeschlossen werden.

 

Weitere Regelungen

Im Ehevertrag können zudem Regelungen zu Unterhalt, Versorgungsausgleich oder Immobilie aufgenommen werden. Wichtig ist, dass im Ergebnis von den Ehepartner ausgewogene Regelungen ohne unzulässige Benachteiligungen getroffen werden, um die Wirksamkeit des Ehevertrages sicherzustellen. Ein Ehevertrag lässt sich zudem mit einem Erbvertrag oder gemeinschaftlichen Testament verbinden.

Insb. für Unternehmer und Immobilienbesitzer ist der Abschluss eines Ehevertrages regelmäßig zu empfehlen, damit die Vermögenswerte im Scheidungsfall geschützt und vom gesetzlichen Zugewinnausgleich ausgenommen werden. Gleichermaßen können auch Wertsteigerungen bei Schenkungen und Erbschaften aus der eigenen Familie eines Ehepartners geschützt werden. Eheverträge stellen daher einen relevanten Bestandteil der Vermögens- und Nachfolgeplanungen dar. Durch eine Güterstandsschaukel kann zudem schenkungssteuerfrei Vermögen auf den anderen Ehepartner übertragen werden.

 

Scheidungsfolgenvereinbarung

In der Form einer spezielleren Scheidungsfolgenvereinbarung können einzelne Punkte der Vermögensauseinandersetzung bei einer beabsichtigten oder anhängigen Scheidung notariell geregelt werden (z.B. zu Zugewinn, Unterhalt, Immobilien, Ehewohnung und Hausrat). Das gerichtliche Scheidungsverfahren wird dadurch vereinfacht, da die bereits getroffenen, einvernehmlichen Regelungen nicht mehr im gerichtlichen Verfahren geklärt werden müssen.