WEG Teilungserklärung – Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 BauGB in Hessen in Kraft getreten

Das Baulandmobilisierungsgesetz ist am 23.06.2021 in Kraft getreten und mit ihm das sogenannte „Umwandlungsverbot“, welches im neu eingeführten § 250 BauGB normiert ist. Die Umsetzung erfolgt durch die Länder durch entsprechende Verordnungen.

Das Bundesland Hessen hat (neben anderen Bundesländern) eine Verordnung über den Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten nach dem Baugesetzbuch (Umwandlungsgenehmigungs- und Gebietsbestimmungsverordnung) erlassen. Die Verordnung ist zum 12. Mai 2022 in Kraft getreten und tritt mit Ablauf des 11. Mai 2027 außer Kraft.

Danach bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen nun einer Genehmigung der Gemeinde/Stadt. Abweichend zu § 250 Abs. 1 S. 2 BauGB gilt das Genehmigungserfordernis nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als sechs Wohnungen befinden.

Die Genehmigung ist nach § 250 Abs. 3 BauGB zu erteilen, wenn

  • das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,
  • auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder
  • ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung bedarf.

Die Verordnung umfasst 53 hessische Gemeinden:

1. Bad Homburg vor der Höhe
2. Bad Soden am Taunus
3. Bad Vilbel
4. Bickenbach
5. Biebesheim am Rhein
6. Bischofsheim
7. Darmstadt
8. Dietzenbach
9. Dreieich
10. Egelsbach
11. Eltville am Rhein
12. Eschborn
13. Flörsheim am Main
14. Frankfurt am Main
15. Friedrichsdorf
16. Fuldabrück
17. Ginsheim-Gustavsburg
18. Griesheim
19. Groß-Gerau
20. Groß-Zimmern
21. Hainburg
22. Heusenstamm
23. Hofheim am Taunus
24. Kelkheim (Taunus)
25. Kelsterbach
26. Kiedrich
27. Kriftel
28. Langen (Hessen)
29. Langenselbold
30. Mainhausen
31. Maintal
32. Marburg
33. Mörfelden-Walldorf
34. Nauheim
35. Neu-Anspach
36. Neu-Isenburg
37. Nidderau
38. Obertshausen
39. Offenbach am Main
40. Pfungstadt
41. Raunheim
42. Rosbach vor der Höhe
43. Roßdorf
44. Rüsselsheim am Main
45. Schwalbach am Taunus
46. Steinbach (Taunus)
47. Trebur
48. Usingen
49. Viernheim
50. Walluf
51. Wehrheim
52. Weiterstadt
53. Wiesbaden