Vorsorgevollmachten, Notvertretungsrecht für Ehegatten, Patientenverfügung
Ab dem Jahr 2023 wird das sogenannte Notvertretungsrecht unter Ehegatten in Gesundheitsangelegenheiten in Kraft treten. Was bedeutet dies genau und ist deshalb eine Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht unnötig geworden?
Vorsorgevollmacht und gesetzlicher Betreuer
Wenn jemand nicht mehr in der körperlichen oder geistigen Lage ist, seine Angelegenheit selbst zu besorgen, so ist vom Betreuungsgericht gem. §§ 1896 ff BGB a.F. / §§ 1814 ff BGB n.F. ein Betreuer zu bestellen, der die Aufgaben erledigen kann. Vorrangig sind jedoch Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen, womit der Betroffene entweder seine eigene Vertrauensperson bevollmächtigen oder die gewünschte Person des Betreuers festlegen kann. Somit kann verhindert werden, dass ein fremder Betreuer gerichtlich eingesetzt werden.
Keine automatische Handlungsbefugnis für Ehegatten
Häufig besteht die irrige Vorstellung, dass der eigene Ehegatte automatisch vertretungsberechtigt ist, um die Angelegenheit zu regeln. Dies ist jedoch nicht der Fall, sodass auch bei Verheirateten grundsätzlich eine Vorsorgevollmacht erforderlich ist, um eine Betreuung auszuschließen.
Liegt beispielsweise ein Ehepartner im Krankenhaus und ist nicht mehr in der Lage seine Entscheidungen gegenüber den Ärzten zu treffen, so sind dem anderen Ehepartner ohne Vorsorgevollmacht ebenfalls die Hänge gebunden.
Neues Notvertretungsrecht für Gesundheitsangelegenheiten
Mit dem Notvertretungsrecht wird ab dem 01. Januar 2023 im neu eingeführten § 1358 BGB eine automatische Vertretungsbefugnis für Ehepartner etabliert. Die Befugnis gilt im Notfall jedoch nicht allumfassend für alle Bereiche, sondern nur eingeschränkt für Gesundheitsthemen des nicht entscheidungsfähigen Partners. Die Befugnis für den jeweiligen Notfall ist zudem auf einen Zeitraum von maximal 6 Monaten beschränkt. Nach Ablauf muss ein Betreuer bestellt werden, wenn der Notfall noch besteht. Im Ergebnis deckt das neue Notvertretungsrecht somit den gesundheitlichen Notfall für eine kurze Zeit ab, nicht jedoch die wichtigen Vermögensangelegenheiten und alle sonstigen Bereiche, in denen die Ehepartner kraft Gesetz gerade nicht wechselseitig für sich entscheiden können. Das Notvertretungsrecht gilt im Übrigen nicht, wenn die Ehepartner getrennt leben oder eine Vorsorgevollmacht zugunsten einer anderen Person erteilt wurde.
Zur Absicherung Vorsorge- und Generalvollmacht
Um eine bestmögliche Absicherung zu ermöglichen, sind weiterhin Vorsorgevollmachten zu empfehlen. Diese können unbefristet und für sämtliche Belange (Generalvollmacht) erteilt werden, sowie mit Wirkung über den Tod hinaus. Damit können neben Gesundheitsangelegenheiten auch alle Vermögensfragen und sonstigen Angelegenheiten geklärt werden. Die Aufgaben werden in die Hände der gewünschten Vertrauensperson gelegt und somit der gesetzlichen Betreuung durch das Betreuungsgericht entzogen.
Notarielle Form
Wenn der Bevollmächtigte umfassend auch für Grundstücksangelegenheiten ermächtigt werden soll, muss die Vorsorgevollmacht zwingend in notarieller oder öffentlicher Form errichtet werden. Eine schriftliche Vollmacht genügt hierfür nicht. Dies gilt im Übrigen auch Handelsregistersachen bei vorhandenem Firmenbesitz.
Die notarielle Form hat sich zudem einer höheren Akzeptanz im Rechtsverkehr, insb. bei Banken, erwiesen, da der Notar die Identität des Vollmachtgebers durch Ausweisdokumente und dessen Geschäftsfähigkeit überprüft.
Patientenverfügung
Neben einer Vorsorgevollmacht empfiehlt sich die Errichtung einer Patientenverfügung gem. § 1901a BGB a.F. / § 1827 BGB n.F. Inhalt der Patientenverfügung ist eine genaue Beschreibung der medizinischen Behandlungswünschen (Handlungsanweisungen zu Situation, Therapiewünsche, Umfang und Dauer bestimmter Maßnahmen, Behandlungsabbruch), die dann zu beachten ist, wenn der betroffene Patient sich nicht mehr selbst gegenüber den behandelnden Ärzte äußern kann. Ohne Patientenverfügung muss auf unsichere Weise der mutmaßliche Patientenwille ermittelt werden. Bei Uneinigkeit zwischen Arzt und notvertretungberechtigtem Ehepartner, Vorsorgebevollmächtigtem oder Betreuer muss das Betreuungsgericht entscheiden.
Betreuungsverfügung
Ohne eine vorliegende Betreuungsverfügung wählt das Gericht einen „geeigneten“ Betreuer (= gesetzlicher Vertreter) aus. Wenn der Betreuer in einer Betreuungsverfügung benannt wird, kann Einfluss auf die Auswahl der Person genommen werden. Daher sollte im Rahmen jeder Vorsorgevollmacht zugleich eine Betreuungsverfügung enthalten sein. Das Gericht kommt dem Vorschlag grundsätzlich nach. Der Betreuer wird vom Gericht regelmäßig kontrolliert. Bestimmte Rechtsgeschäfte (z.B. Belastung und Veräußerung von Grundbesitz) bedürfen der betreuungsgerichtlichen Genehmigung.