Volljährigen-Adoption

Volljährigen-Adoption

Volljährige können gemeinsam mit den Annehmenden ein Adoptionsverfahren vor dem zuständigen Familiengericht beantragen, wenn zu der annehmenden Person ein echtes Eltern-Kind-Verhältnis im Sinne von § 1767 BGB entstanden ist. Die Annahme als Kind muss entsprechend sittlich gerechtfertigt sein. Für die Frage, ob ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist, sind insbesondere die Kriterien des Zusammenlebens, Beistands, Versorgung, Förderung, Erziehung, und Persönlichkeitsfindung heranzuziehen.

Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen.

Die Wirkung der Volljährigenadoption beschränkt sich grundsätzlich nur auf das Verhältnis des Anzunehmenden und des Annehmenden, sodass im rechtlichen Sinne eine zusätzliches Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Dies führt dazu, dass in diesem Verhältnis Unterhaltsverpflichtungen sowie Erb- und Pflichtteilsrechte entstehen. Die übrigen Verwandtschaftsverhältnisse bleiben durch die Volljährigen-Adoption unberührt.

Das Adoptionsverfahren wird auf einen notariell beurkundeten Antrag eingeleitet.

 

Wirkungen der Volladoption

Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 1772 I 1 BGB kann die Kindesannahme darüber hinaus mit den weitreichenden Wirkungen einer sog. Minderjährigen-Adoption beantragt werden; sog. Volladoption. Danach erlischt das Verwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und seiner Abkömmlinge zu den bisherigen Verwandten mit durchgreifenden Wirkungen. Somit entfallen die bisherigen Unterhaltsverpflichtungen und die gesetzlichen Erbansprüche zu den ursprünglichen Verwandten.

Die Wirkungen der Minderjährigenadoption sind vom Familiengericht jedoch nicht auszusprechen, wenn überwiegende Interessen eines Elternteils entgegenstehen; vgl. § 1772 I 2 BGB. Dies betrifft insb. vermögensrechtliche Interessen unterhaltsrechtlicher oder erbrechtlicher Art, sowie immaterielle Gesichtspunkte aus ideellen, emotionalen oder gesundheitlichen Gründen. Gestützt werden die Interessen gleichfalls durch Art. 6 Grundgesetz, den grundrechtlich verankerten Schutz der Familie.

Hat insoweit der Elternteil selbst zum Unterhalt des Anzunehmenden während dessen Bedürftigkeit durch Natural- oder Barleistungen beigetragen, so darf sich das Kind nicht ohne weiteres seiner Unterhaltspflicht entziehen. Insoweit ist nicht relevant, ob sich die Bedürftigkeit des Elternteils zum Zeitpunkt des Adoptionsantrages schon konkret abzeichnet (vgl. OLG München, FamRZ 2009, 1337 f.; LG Heidelberg, FamRZ 2001, 120, 121).

Auch konkret zu befürchtende negative gesundheitliche Folgen für den Elternteil sind in die vom Familiengericht durchzuführende Interessenabwägung einzustellen.

 

Namensführung nach Adoption

Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden.

Das Familiengericht kann auf Antrag dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Name des Kindes bereits im Geschäftsverkehr für ein Unternehmen oder Veröffentlichungen verwendet wird.

Ist der Anzunehmende bei der Volljährigen-Adoption verheiratet, kann er seinen Ehenamen behalten.