GbR-Register ab 01. Januar 2024

  • Mit dem MoPeG (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts) wird ab dem 01. Januar 2024 ein öffentliches Gesellschaftsregister eingeführt, in welches Gesellschaften des bürgerlichen Rechts (GbR) eingetragen werden können. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird zudem allgemein gesetzlich verankert.
  • Durch die Publizität im neuen Register wird – vergleichbar wie beim Handelsregister – durch den entstehenden Gutglaubensschutz im Rechtsverkehr Gewissheit und Rechtssicherheit über die Gesellschaft und deren Sitz, die einzelnen Gesellschafter und die Vertretungsbefugnisse geschaffen, was bislang in der Praxis nicht gegeben war. Mit der Registrierung führt die Gesellschaft den Namenszusatzeingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“.
  • Die Eintragung im Gesellschaftsregister ist grundsätzlich nicht verpflichtend, es sei denn, die Gesellschaft möchte ihrerseits Grundbesitz erwerben oder andere registrierte Gesellschaftsanteile wie z.B. GmbH-Anteile halten. Dies sichert die Rechtssicherheit und praktische Handhabe von GbR-Eintragungen in Grundbuch und Handelsregister.
  • Bestehende Gesellschaften müssen nicht unmittelbar eine Registrierung vornehmen. Erforderlich wird diese erst, wenn beispielsweise Grundbesitz erworben oder veräußert werden soll. Damit sich solche Transaktionen nicht ungewollt verzögern, sollte eine Registrierung der GbR zeitnah veranlasst werden.
  • Die Eintragung im Gesellschaftsregister erfolgt durch eine notariell beglaubigte Registeranmeldung der Gesellschafter. Der Notar prüft die Eintragungsfähigkeit der Anmeldung und die Identität der Anmeldenden. Hierdurch wird die Qualität und Rechtssicherheit des Gesellschaftsregisters gesichert.
  • Mit der Eintragung im Gesellschaftsregister entsteht zudem eine Pflicht zur Eintragung der GbR im Transparenzregister (Geldwäscheprävention).