EU-Erbrechts-Verordnung

Die EU-Erbrechts-Verordnung (EU) Nr. 650/2012 (Erbrechtsverordnung, EuErbVO, EU-ErbVO) ist seit dem 17.08.2015 anwendbar und hat bedeutsame Änderungen für das Internationale Erbrecht in der EU eingeführt. Die Verordnung, die für die gesetzliche und gewillkürte Erbfolge gilt, ist in allen EU-Mitgliedstaaten anwendbar, mit Ausnahme von Dänemark, Großbritannien und Irland. Die wichtigsten Regelungen auf einen Blick:

 

1. Anwendbares Erbrecht: Grundsatz Recht am gewöhnlichen Aufenthaltsort

Zuvor war bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Deutschland gem. Art 25 EGBGB das Erbrecht des Staates anwendbar, dem der Erblasser zum Zeitpunkt des Todes angehörte (Staatsangehörigkeitsprinzip). Nach Art. 21 der EU-ErbVO wird bei Erbfällen in EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich an das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers angeknüpft. Ausnahmsweise gilt das Recht des Staates, zu welchem der Erblasser nach Abwägung aller Umstände eine „offensichtlich engere Verbindung“ hatte.

Die Anknüpfung an das Recht des gewöhnlichen Aufenthaltes betrifft insbesondere EU-Ausländer, die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet haben, aber genauso Deutsche, die ihren Lebensmittelpunkt (gewöhnlichen Aufenthalt) aus beruflichen, familiären oder sonstigen Gründen (wie häufig z.B. mit Eintritt ins Rentenalter) ins Ausland verlegt haben. Für die betroffenen Personen ist daher seit dem 17.08.2015 zu beachten, dass deren Erbfolge sich womöglich nicht mehr nach den bis dato bekannten Gesetzen richtet, sondern dem Recht des Aufenthaltsstaates unterstellt wird.

Ob die seit dem 17.08.2015 geltende Erbfolge noch mit der festgelegten Erbfolge insbesondere in älteren Testamenten und Erbverträgen übereinstimmt, sollte daher fachlich überprüft werden.

Bei Konstellationen mit Auslandsbezug sind notarielle Testamente oder Erbverträge in der Regel vorzugsweise zu empfehlen, da bestimmte Staaten das eigenhändige/handschriftliche Testament und das Gemeinschaftliche Ehegatten-Testament nicht kennen.

 

2. Rechtswahl: Erbrecht nach Staatsangehörigkeit

Die EU-ErbVO eröffnet in Art. 22 die Möglichkeit eine Rechtswahl zum anzuwendenden Erbrecht zu treffen. Danach kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen dasjenige Recht gewählt werden, dem der Erblasser im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Todeszeitpunkt angehörte. Über die Rechtswahl können die zuvor genannten Personen ihre „altbekannte“ Rechtslage zur Erbfolge nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip „wiederherstellen“.

Wichtig ist, dass die Rechtswahl ausdrücklich im Testament, bzw. in der Verfügung von Todes wegen erfolgt, damit diese wirksam getroffen ist.

 

3. Gerichtliche Zuständigkeiten, Anerkennung und Vollstreckung

Um bei EU-grenzüberschreitenden Erbfällen und Nachlassangelegenheiten eine einheitliche Zuständigkeit der Gerichte (gilt auch für Notare und Registerbehörden, die in einigen Ländern teilweise gerichtliche Funktionen ausüben) herbeizuführen, wird nach Art. 4 eine allgemeine Zuständigkeit am gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers begründet. Damit soll in erster Linie ein für die Praxis vorteilhafter Gleichlauf zwischen Gerichtszuständigkeit und anzuwendendem Erbrecht herbeigeführt werden.

Nach Art. 5 ist es den „betroffenen Parteien“ (idR den Erben) gestattet, eine abweichende Gerichtsstandvereinbarung zu treffen, wonach das Gericht zuständig ist, dessen Recht der Erblasser in seiner letztwilligen Verfügung gewählt hat. Hierdurch kann ein Gleichlauf zwischen Zuständigkeit und nationalem Erbrecht herbeigeführt werden.

Subsidiär gilt, sofern der Erblasser keinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem EU-Mitgliedstaat hatte, dass die Gerichte an jenem Ort zuständig sind, an welchem der Erblasser Vermögen hinterlassen hat.

Die EU-ErbVO regelt zudem, dass die in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten in der Regel anerkannt werden, ohne dass hierfür ein besonderes Anerkennungsverfahren durchgeführt werden muss (Ausnahme „ordre public“). Auch das Verfahren, um eine Vollstreckbarkeit der Entscheidungen in anderen Mitgliedsstaaten zu erreichen, ist vereinfacht worden.

 

4. Europäisches Nachlasszeugnis

Im Anwendungsbereich der EU-ErbVO können die Erben, Vermächtnisnehmer, Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter ein sog. Europäisches Nachlasszeugnis beantragen. Das Nachlass-Zeugnis ist vergleichbar mit dem deutschen Erbschein und entfaltet Gutglaubensschutz hinsichtlich seiner inhaltlichen Richtigkeit, insb. zur Erbenstellung. Das Nachlasszeugnis ist erforderlich, um sich beispielsweise gegenüber Banken oder Grundbuchämtern als Erbe ausweisen und über den Nachlass verfügen zu können. Das Zeugnis ist allerdings nur für 6 Monate gültig und kann jeweils verlängert werden. Das Zeugnis kann vor einem Notar oder dem zuständigen Nachlassgericht beantragt werden. Die Zuständigkeit des Gerichts, bei welchem das Zeugnis beantragt werden kann, richtet sich grundsätzlich nach den vorstehenden Darstellungen.