WEG Teilungserklärung – Genehmigungsvorbehalt gem. § 250 BauGB in Rheinland-Pfalz in Kraft getreten

Das Baulandmobilisierungsgesetz ist am 23.06.2021 in Kraft getreten und mit ihm das sogenannte „Umwandlungsverbot“, welches im neu eingeführten § 250 BauGB normiert ist. Die Umsetzung erfolgt durch die Länder durch entsprechende Verordnungen.

Das Bundesland Rheinland-Pfalz hat (neben anderen Bundesländern) die Landesverordnung über die Bestimmung von Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nach § 201a des Baugesetzbuchs vom 8. Juni 2022 erlassen. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Danach bedarf die Begründung oder Teilung von Wohnungseigentum oder Teileigentum an Gebäuden, die ganz oder teilweise Wohnzwecken dienen nun einer Genehmigung der Gemeinde/Stadt. Das Genehmigungserfordernis gilt nicht, wenn sich in dem Wohngebäude nicht mehr als fünf Wohnungen befinden.

Die Genehmigung ist nach § 250 Abs. 3 BauGB zu erteilen, wenn

  • das Grundstück zu einem Nachlass gehört und Wohnungseigentum oder Teileigentum zugunsten von Miterben oder Vermächtnisnehmern begründet werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an Familienangehörige des Eigentümers veräußert werden soll,
  • das Wohnungseigentum oder Teileigentum zur eigenen Nutzung an mindestens zwei Drittel der Mieter veräußert werden soll,
  • auch unter Berücksichtigung des Allgemeinwohls ein Absehen von der Begründung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht mehr zumutbar ist oder
  • ohne die Genehmigung Ansprüche Dritter auf Übertragung von Wohnungseigentum oder Teileigentum nicht erfüllt werden können, zu deren Sicherung vor dem Wirksamwerden des Genehmigungsvorbehalts eine Vormerkung im Grundbuch eingetragen ist.

In der Genehmigung kann bestimmt werden, dass auch die Veräußerung von Wohnungseigentum oder Teileigentum der Genehmigung bedarf.

Die Verordnung umfasst als Gebiete Sinne des § 201a BauGB folgende Gemeinden:

1. Landau in der Pfalz
2. Ludwigshafen am Rhein
3. Mainz
4. Speyer
5. Trier