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Sozialhilferegress – Sozialamt kann Schenkungen zurückfordern

Sofern ein Schenker nach Vornahme der Schenkung pflegebedürftig wird, die eigenen finanziellen Mittel für die Kostendeckung nicht mehr ausreichen und auf Sozialleistungen angewiesen ist, kann das Sozialamt die erfolgte Schenkung wegen der dann bestehenden „Verarmung des Schenkers“ gem. § 528 BGB iVm § 93 SGB XII zurückfordern.

Für das gesetzlich normierte Rückforderungsrecht gilt eine 10-Jahres-Frist.