Erbschaftssteuern
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Schenkungsteuer: Einlage des Familienheims in eine Ehegatten-GbR
Die lebzeitige Zuwendung des Familienheims unter Ehegatten wird von der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG erfasst. Dies kann nach der Entscheidung des BFH vom 04.06.2025, II R 18/23 auch dann gelten, wenn der eine Ehegatte das Familienheim in eine Ehegatten-GbR einlegt, an der die Ehegatten zu gleichen Teilen beteiligt sind. Die Zuwendung ist dementsprechend von der Schenkungsteuer befreit.
Supervermächtnis beim Berliner Testament
Bei dem Supervermächtnis handelt es sich um ein Zweckvermächtnis gem. § 2156 BGB zum Zweck der Ausnutzung der Erbschaftsteuerfreibeträge belastet. Dem überlebenden Ehepartner wird dabei das Recht eingeräumt frei zu bestimmen, wer aus dem Kreis der eingesetzten Kinder etwas erhält, sowie welcher Vermögensgegenstand übertragen werden soll.
Güterstandsschaukel: Schenkungssteuerfreier Zugewinnausgleich statt Schenkung
Bei der Güterstandsschaukel handelt es sich um eine rechtliche Gestaltungsmöglichkeit durch Ehevertrag mit dem Zweck, bei ungleicher Vermögensverteilung unter den Eheleuten einen steuerfreien, vorzeitigen Zugewinnausgleich zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehepartners durchzuführen.
Jahressteuergesetz 2022 – Höhere Steuern für Immobilienschenkung ab 2023
Steuertipp: Immobilien noch in 2022 übertragen und Steuern sparen Wer eine Immobilie erbt oder geschenkt bekommt, wird voraussichtlich ab 2023 höhere Steuern zahlen als bisher. Grund dafür ist das geplante Jahressteuergesetz 2022, welches eine Anpassung der Bewertungsvorschriften für Immobilien im Bewertungsgesetz vorsieht. Hierdurch können die Werte, die von den Finanzämtern zur Berechnung der Erbschaft- […]
Erbschafts- und Schenkungssteuern
Aktuelle Freibeträge und Steuerklassen nach ErbStG Steuerklasse Personen Freibetrag I Ehepartner und Lebenspartner 500.000 Kinder und Stiefkinder 400.000 Enkelkinder, wenn das Kind/Stiefkind des Erblassers vorverstorben ist 400.000 Enkelkinder, Stiefenkel 200.000 Eltern und Voreltern bei Erwerb von Todes wegen 100.000 II Eltern und Voreltern bei Zuwendungen unter Lebenden 20.000 Geschwister 20.000 Nichten und Neffen 20.000 Stiefeltern […]