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Erbrecht

Veröffentlicht von Stritter & Partner GbR am 28.04.2011

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Pressemitteilung: Nichteheliche und eheliche Kinder erben gleich – rückwirkend ab Mitte 2009

 

Erscheinungsdatum 18.03.2011

 

Nach der Zustimmung des Bundesrats zur Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern im Erbrecht erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger:

Endlich erben alle nichtehelichen Kinder genauso wie eheliche, wenn die Vaterschaft feststeht. Selbstverständlich steht ihnen auch ein Recht auf den Pflichtteil zu, falls der Vater seine Erben durch Testament oder Erbvertrag bestimmt und das nichteheliche Kind dabei nicht ausreichend berücksichtigt hat. Die Gleichstellung von ehelichen und nichtehelichen Kindern ist in der Gesellschaft schon lange angekommen.

 

Rechtlich stehen bis heute immer noch einige nichteheliche Kinder schlechter als eheliche. Wer vor Juli 1949 als Kind nicht miteinander verheirateter Eltern geboren wurde, dem stand bis heute in bestimmten Fällen kein gesetzliches Erbrecht nach seinem Vater zu. Diese Ausnahme wird jetzt beseitigt.

 

Die Neuregelung gilt für alle Erbfälle, die sich seit dem 29. Mai 2009 ereignet haben. Sie schafft einen gerechten Ausgleich zwischen dem Ziel der Gleichstellung nichtehelicher Kinder und dem schutzwürdigen Vertrauen derer, die nach der alten Rechtslage bereits Erben geworden sind.

 

Die Reform liegt auf der Linie der Kindschaftsrechtsreform, die ich vor über zehn Jahren auf den Weg gebracht habe. Die Gleichstellung nichtehelicher Kinder im Erbrecht vollendet einen langen Weg.

 

 

Zum Hintergrund:

 

1. Bisher geltende Rechtslage

Im Erbrecht sind nichteheliche und eheliche Kinder grundsätzlich gleichgestellt. Nach wie vor hat jedoch eine Ausnahme Bestand, die das Gesetz über die rechtliche Stellung der nichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 vorsah. Diese Sonderregelung führt dazu, dass vor dem 1. Juli 1949 geborene nichteheliche Kinder bis heute kein gesetzliches Erbrecht nach ihren Vätern haben, wenn diese am 2. Oktober 1990 in der damaligen Bundesrepublik gelebt haben.

 

2. Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat am 28. Mai 2009 in einem Individualbeschwerdeverfahren festgestellt, dass die bisher im deutschen Erbrecht vorgesehene Ungleichbehandlung von ehelichen und nichtehelichen Kindern, die vor dem 1. Juli 1949 geboren wurden, im Widerspruch zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht.

 

3. Neuregelung

Das Gesetz sieht vor, dass alle vor dem 1. Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kinder künftig gesetzliche Erben ihrer Väter werden:

Bsp.: Der heute 65-jährige A wurde im Jahr 1946 als nichteheliches Kind geboren. Wenn sein Vater V nach dem Verkünden der Neuregelung stirbt, wird A zum gesetzlichen Erbe, genauso wie ein eheliches Kind.

 

Besonderheiten gelten für Erbfälle, die sich bereits vor dem Verkünden der Neuregelung ereignet haben. Da das Vermögen des Verstorbenen bereits auf die nach alter Rechtslage berufenen Erben übergegangen ist, kann diesen die Erbschaft nur in sehr engen verfassungsrechtlichen Grenzen wieder entzogen oder geschmälert werden:

 

Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Dezember 2009 verstorben ist, wird sein nichteheliches Kind A mit dem neuen Gesetz rückwirkend zum gesetzlichen Erben.

 

Bsp.: Wenn im Beispiel oben der Vater V bereits im Jahr 1998 verstorben ist, kann die bereits damals eingetretene Erbfolge nicht mehr nachträglich „neu geordnet“ werden. Eine Ausnahme gilt aber, wenn der Vater V bei seinem Tod keine anderen Verwandten mehr hatte und auch kein Testament gemacht hat, so dass sein Vermögen an den Staat ging. Dann soll der Staat den Wert des ererbten Vermögens ersetzen.

 

Das Gesetz muss zu seiner Wirksamkeit noch vom Bundespräsidenten geprüft und im Bundesgesetzblatt verkündet werden.

 

 

Herausgegeben vom Bundesministeriums der Justiz – Pressestelle

Leiter der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Anders Mertzlufft

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Zuletzt geändert am: 28.04.2011



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