Zugewinnausgleich

Sofern die Eheleute, wie dies in der Mehrzahl der Ehen der Fall ist, im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, findet bei Scheidung der Ehe in der Regel ein Zugewinnausgleich statt. Hierbei wird das Vermögen der Eheleute in der Form auseinandersetzt, dass der jeweils von ihnen während der Ehe erzielte Vermögenszuwachs zu gleichen Teilen auf beide Eheleute verteilt wird.

 

Zu ermitteln ist also das jeweilige Vermögen bei Beendigung des Güterstandes, also bei  vertraglicher Beendigung oder Ehescheidung. Hiervon in Abzug zu bringen ist das jeweilige Vermögen, dass die Eheleute zu Beginn des Güterstandes, also in der Regel am Tag ihrer Heirat besessen haben. Aus der Differenz des End- sowie Anfangsvermögens ermittelt sich dann der jeweilige Vermögenszuwachs (Zugewinn).

 

Endet der Güterstand der Eheleute durch Scheidung, so ist für die Bewertung des Endvermögens der Tag maßgeblich an dem der Scheidungsantrag zugestellt wird.

 

Hierbei wurde zum 01.09.2009 das Zugewinnausgleichsrecht neu geregelt, mit dem Ziel für mehr Gerechtigkeit bei der Vermögensauseinandersetzung im Fall der Scheidung zu sorgen.

 

So wird nach dem neuen Recht zukünftig berücksichtig, wenn ein Ehepartner mit Schulden in die Ehe gegangen ist und diese Schulden während der Ehezeit getilgt hat. Nach der früheren Rechtslage blieben Schulden, die bei der Eheschließung vorhanden war und zu einem "negativen" Anfangsvermögen führten bei der Ermittlung des Zugewinn unberücksichtigt. Der Ehegatte, der im Lauf der Ehe mit seinem hinzuerworbenen Vermögen nur seine anfänglich vorhandenen Schulden tilgte, musste nach altem Recht diesen Vermögenszuwachs nicht ausgleichen.

 

Das neue Recht schafft zu dem eine Verbesserung des Schutzes vor Vermögensmanipulationen. Nach dem alten Recht wurde zwar für die Berechnung des Zugewinns auf den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrages abgestellt, die endgültige Höhe der Ausgleichsforderung wurde allerdings durch den Wert begrenzt, den das Vermögen zum Zeitpunkt der rechtkräftigen Ehescheidung noch hatte. Die Gefahr bestand darin, dass vom Beginn des Scheidungsverfahrens bis zu seinem Ende der ausgleichspflichtige Ehegatte sein Vermögen zu Lasten des ausgleichsberechtigten Ehegatten bei Seite schaffen konnte. Diese Manipulationsgefahr ist nach dem neuen Recht ausgeschlossen, da nicht nur für die Berechnung des Zugewinns, sondern auch für die Bestimmung der Höhe der Ausgleichsforderung, die Zustellung des Scheidungsantrages maßgeblich ist.

 

Dies sind, neben anderen Neuerungen die wichtigsten Veränderungen des Zugewinnausgleichsrechtes.

 

 

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