Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich regelt die Verteilung von Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten nach Scheidung ihrer Ehe. Hierbei werden im Scheidungsfall sämtliche Versorgungsanwartschaften (für den Fall des Alters, der Berufs- und Erwerbsunfähigkeit) die von den Partnern in der Ehezeit jeweils erworben wurden, aufgeteilt. Hierdurch erhält auch derjenige Ehegatte eine eigenständige Absicherung für Alter und Invalidität, der -zum Beispiel wegen der Kindererziehung - auf eine eigene Erwerbstätigkeit verzichtet hat.
Als Ehezeit für die Ermittlung der maßgeblichen Rentenanwartschaften gilt der Zeitraum vom Beginn des Monats, in dem die Ehe geschlossen wurde, bis zum Ende des Monats, der dem Scheidungsantrag voraus geht. Zieht sich ein Ehescheidungsverfahren über mehrere Jahre hin, dann gibt es für den Zeitraum, der zwischen dem Scheidungsantrag und der rechtskräftigen Scheidung liegt, keinen Ausgleich der Anwartschaften.
Ziel des Versorgungsausgleiches ist es, die Eheleute so zu stellen, dass sie am Ende der Ehe - bezogen auf die Ehezeit - über die gleichen Rentenanwartschaften verfügen. In die Berechnung fließen dabei nicht nur gesetzliche Rentenansprüche ein, sondern alle Arten von Versorgungsanwartschaften, also auch Zusatzversorgungsanwartschaften, Betriebsrenten, Pensionsansprüche, Rentenanwartschaften aus privaten Lebensversicherungen oder auch Ansprüche aus berufsständigen Versorgungen. Seit dem 01.09.2009 ist ein neues Gesetz in Kraft, dass für mehr Gerechtigkeit und Klarheit sorgen soll, ohne das sich an der hälftigen Aufteilung der in der Ehe erworbenen Versorgungen etwas ändert.
Nach dem neuen Recht sollen vor allen Dingen Wertverzerrungen, die bei der Umrechnung verschiedener Anrechte mit Hilfe der so genannten Barwertverordnung entstanden sind, vermieden werden.
Seit dem 01.09.2009 wird daher jedes in der Ehe aufgebaute Versorgungsanrecht im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten hälftig geteilt. Das fehlerbehaftete Prinzip der Verrechnung aller Anrechte und des Einmalausgleichs über die gesetzliche Rentenversicherung ist damit abgeschafft. Anrechte aus der betrieblichen und privaten Altersvorsorge können künftig bei der Scheidung vollständig geteilt werden, wobei jeder Ehegatte einen eigenen Anspruch gegen den jeweiligen Versorgungsträger erhält. Nachträgliche Ausgleichs- und Abänderungsverfahren werden damit weitestgehend entbehrlich.
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