Unterhalt

Seit dem 01.01.2008 gilt ein neues Unterhaltsrecht.

 

Durch das neue Gesetz sollen die in der Vergangenheit geltenden Regelungen des Unterhaltsrechts den veränderten Gesellschaftlichen angepasst werden. Das neue Gesetz dient der Stärkung des Kindeswohls durch die Einräumung des ersten Ranges für Unterhaltsansprüche der Kinder, des zweiten Ranges für alle betreuenden Elternteile, der stärkeren Betonung des Grundsatzes der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten für den eigenen Unterhalt zu sorgen, sowie der Vereinfachung des Unterhaltsrechtes.

 

Für den Kindesunterhalt gilt seit dem 01.01.2008 zu dem eine neue Berechnungsgrundlage die an die Höhe des Kinderfreibetrages im Einkommensteuergesetz anknüpft.

 

Das neue Gesetz sieht neben der Änderung der Rangverhältnisse hinsichtlich der Unterhaltsansprüche vor, dass die Dauer des Betreuungsunterhalts, der im Interesse des Kindes gewährt wird, für geschiedene und nichtverheiratete Mütter und Väter gleich ausgestaltet wird. Außerdem sieht das Gesetz eine Erweiterung der Befristungsmöglichkeiten nachehelicher Unterhaltsansprüche vor.

 

Der Betreuungsunterhaltsanspruch geschiedener Eheleute wurde durch das neue Recht neu strukturiert. Hierbei hat der betreuende Elternteil künftig nur noch Anspruch auf einen zeitlich begrenzten Unterhalt, der für die Dauer von mindestens drei Jahren nach der Geburt gewährt wird. In den ersten drei Lebensjahren des Kindes hat der geschiedene Ehegatten - ebenso wie der nicht verheiratete Elternteil - im Falle der Bedürftigkeit stets einen Anspruch auf Betreuungsunterhalt, wobei der betreuende Elternteil, auch dann, wenn eine Versorgung durch Dritte möglich wäre, sich frei dafür entscheiden kann, das Kind selbst zu betreuen.

 

Dieser zeitlich begrenzte Unterhalt ist über die drei Jahre hinaus nur zu verlängern, soweit und solange dies der Billigkeit entspricht. Maßstab für eine Verlängerung sind in erster Linie kindesbezogene Gründe. Auf eine Fremdbetreuungsmöglichkeit muss sich der betreuende Elternteil verweisen lassen, wenn dies mit den Kindesbelangen vereinbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll also der betreuende Elternteil grundsätzlich ab der Kindergartenreife des jüngsten Kindes wieder in die Erwerbstätigkeit einsteigen.

 

Neu gefasst wurde im neuen Unterhaltsrecht auch der nacheheliche Unterhalt. Stärker als bisher wurde durch die Neufassung des § 1569 BGB das Prinzip der Eigenverantwortung des unterhaltsbedürftigen Ehegatten betont. Die Befristungsmöglichkeiten für den nachehelichen Ehegattenunterhalt wurden erweitert, wobei der lebenslange Unterhaltsanspruch nach Scheidung der Ehe zukünftig nur noch die große Ausnahme sein soll und im wesentlichen nur dann noch in Betracht kommt, wenn die Bedürftigkeit des schwächeren Partners auf ehebedingten Nachteilen beruht.

 

Das neue Unterhaltsrecht gilt auch für bereits geschiedene Ehen, mit der Folge, dass Unterhaltstitel aus der Vergangenheit mit Rücksicht auf die neue Gesetzeslage abgeändert werden können.

 

 

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