Ehevertragsrecht
Im Gesetz werden Vereinbarungen unter Verlobten oder Eheleuten nur dann ausdrücklich als Ehevertrag bezeichnet, wenn Regelungen über den Versorgungsausgleich oder über das Güterrecht getroffen werden. Solche Vereinbarungen müssen immer notariell beurkundet werden. Im Grunde genommen können in einem Ehevertrag jedoch alle Fragen geregelt werden, die das eheliche Zusammenleben betreffen - also zum Beispiel, wie die Arbeitsteilung zwischen den Partnern aussehen soll, wie finanzielle Angelegenheiten gehandhabt werden oder wie die Altersversorgung gestaltet werden soll. Oft wird in einem solchen Vertrag aber nicht nur der Rahmen für das eheliche Zusammenleben abgesteckt, sondern es werden auch bereits Vereinbarungen für den Fall der Ehescheidung getroffen. Schließlich können konstruktive Regelungen verhindern, dass es im Scheidungsfall zu langwierigen und kostenintensiven Auseinandersetzungen kommt.
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